Warnung:Bitte beachten Sie: Anträge auf Vorabzustimmungen zur Beschäftigung von Staatsangehörigen Serbiens, des Kosovos, Albaniens und Nordmazedoniens liegen in einer Anzahl vor, die das Jahreskontingent übersteigt. Deshalb können neue Anträge mit dem Ziel der Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2024 nach dem aktuellen Stand nicht mehr berücksichtigt werden.
Derzeit werden Anträge mit folgendem Eingangsdatum bearbeitet:
Albanien: 11.08.2024
Bosnien und Herzegowina: 06.12.2024
Kosovo: 04.07.2024
Montenegro: tagesaktuell
Nordmazedonien: 11.10.2024
Serbien: 01.10.2024
Angehörige bestimmter Staaten des Westbalkans können unter vereinfachten Bedingungen ein Visum erhalten und in Deutschland arbeiten. Die sogenannte Westbalkanregelung gilt für Staatsangehörige folgender Staaten:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Nordmazedonien
- Montenegro und
- Serbien
Die Westbalkanregelung gilt grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation in Deutschland ist keine Voraussetzung.
Ausgenommen sind reglementierte Berufe. Dazu zählen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte. In diesem Fall muss zunächst die Qualifikation anerkannt werden. Das kann zum Beispiel im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft erfolgen.
Kontingentierte Zulassung zum Arbeitsmarkt
Die Westbalkanregelung hat ein festes Kontingent. Pro Kalenderjahr kann die Bundesagentur für Arbeit bis zu 50.000