Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

28.12.2022 | Presseinfo Nr. 38

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Beschäftigte müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, auch wenn diese an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen. Dies ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können.

Die Einreichung der entsprechenden Bescheinigung kann selbstverständlich auch auf digitalem Wege erfolgen. Im Bereich der e-Services lassen sich über die Rubrik Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit können eine AUB zudem auch über die Kunden App BA-mobil hochladen.

Erst ab dem 1. Januar 2024 sind dann auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.