Zulassung zum Arbeitsmarkt
Personen aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten wollen, beantragen ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland, zum Beispiel bei der deutschen Botschaft. Die Auslandsvertretung schaltet daraufhin die Bundesagentur für Arbeit ein: Diese hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland zu prüfen. Sind diese erfüllt, erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu Beschäftigung gegenüber der Auslandsvertretung. Auf dieser Grundlage kann das Visum ausgestellt werden.
Mit dem Visum kann die Person aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
Das Visum wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Besteht das Arbeitsverhältnis länger fort, muss die oder der Beschäftigte aus einem Drittstaat eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um sich weiter in Deutschland aufhalten und hier arbeiten zu dürfen. Den Antrag stellt sie oder er bei der Ausländerbehörde an ihrem oder seinem Wohnort.
Sonderregelungen bei bestimmten Nationalitäten
Angehörige der folgenden Staaten können visumfrei einreisen:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA, Großbritannien und Nordirland.
Angehörige dieser Staaten können ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Vor Ort müssen sie dann das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Personen im Status einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Personen, die Asylverfahren durchlaufen, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese erteilt die Ausländerbehörde. Sofern Asylbewerberinnen oder Asylbewerber in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgehen wollen, muss in einzelnen Fallgestaltungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde erteilen.
Dies gilt ebenso für Personen, die im Status einer Duldung sind. Auch hier muss in einzelnen Fallgestaltungen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Die Zustimmung wird in einem behördeninternen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde erklärt.
Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren finden Sie im Merkblatt 7.
Sonderregelungen für bestimmte Verfahren
Für besondere Berufsgruppen oder Beschäftigungsformen gelten Sonderregelungen. Sie ermöglichen es Betrieben, im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, an dem die Bundesagentur für Arbeit beteiligt ist, Personen aus Drittländern zu beschäftigen:
Informationen zum laufenden Zustimmungsverfahren
Bei Fragen zum Stand Ihres Antrages erreichen Sie das Kompetenz-Center Arbeitsmarktzulassung telefonisch über die zentrale Rufnummer 0228 713 2000 zu folgenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 8 – 16 Uhr
Freitag: 8 – 14:30 Uhr