Leistungen zurückzahlen mit dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit

Sie müssen erhaltene Leistungen des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit zurückzahlen? Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, den entsprechenden Betrag von Ihnen einzufordern.

Normalerweise erhalten Sie Leistungen des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit in der richtigen Höhe. Aus unterschiedlichen Gründen kann es jedoch vorkommen, dass Sie zu viel Geld erhalten haben. Dieses Geld müssen Sie zurückzahlen. Ihr Jobcenter oder Ihre Agentur für Arbeit informiert Sie schriftlich darüber.

Wichtig:Rückforderungen der Familienkasse
Für Rückforderung von Kindergeld oder Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite zum Inkasso der Familienkasse.

So werden Sie informiert

Sie erhalten ein Schreiben von Ihrem Jobcenter oder Ihrer Agentur für Arbeit, welches Sie darüber informiert, dass Sie eine Leistung ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Der Fachbegriff für dieses Schreiben lautet „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid“. Es informiert Sie unter anderem darüber, warum Sie Geld zurückzahlen müssen und bis wann.

Das macht der Inkasso-Service

Die Jobcenter und die Agenturen für Arbeit sind gesetzlich verpflichtet, Leistungen einzuziehen, wenn diese zu Unrecht oder in falscher Höhe ausgezahlt wurden. Der Inkasso-Service unterstützt sie bei dieser Aufgabe.

Der Inkasso-Service wird aktiv, wenn die zurückgeforderte Leistung nicht rechtzeitig bezahlt wurde und hilft Ihnen, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Zahlung haben. So kann bei entsprechenden Voraussetzungen beispielsweise eine gemeinsame Ratenvereinbarung getroffen werden, um die Forderung zu tilgen.

Damit der Inkasso-Service Kundinnen oder Kunden eine Forderung fehlerfrei zuordnen kann, wird Ihnen bereits seitens der Jobcenter und Agenturen für Arbeit mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine 13-stellige Vertragsgegenstandnummer mitgeteilt. Diese Nummer finden Sie auch in den Schreiben des Inkasso-Services. Außerdem finden Sie in den Schreiben des Inkasso-Services dessen Kontaktdaten, über die Sie direkt mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in Verbindung treten können.

Wenn Sie Fragen haben

Wenn Sie nicht nachvollziehen können, warum Sie Leistungen zurückzahlen müssen, kontaktieren Sie bitte Ihr Jobcenter oder Ihre Agentur für Arbeit. Die Dienststelle, die für Sie zuständig ist, ist im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid genannt. Die Kontaktdaten Ihrer Dienststelle können Sie zudem über die Dienststellensuche ermitteln.

Wichtig:Wichtig: Der Inkasso-Service ist nur für die Rückzahlung von Leistungen zuständig. Er kann Ihnen keine Auskunft dazu geben, warum Sie Geld zurückzahlen müssen.

So können Sie Leistungen zurückzahlen

Überweisen Sie den entsprechenden Betrag aus Ihrem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bitte auf folgendes Konto:

Bankdaten des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit

IBAN: DE50 7600 0000 0076 0016 17
BIC: MARKDEF1760
Verwendungszweck: Vertragsgegenstandsnummer (13- oder 9-stellig, zum Beispiel 6xxxxxxxxxxxx oder A123B4567)

Wichtig:Wichtig: Ohne Vertragsgegenstandsnummer kann Ihre Zahlung nicht zugeordnet werden. Prüfen Sie bitte Ihre Angaben hierzu sorgfältig. Die Vertragsgegenstandsnummer finden Sie unter anderem auch auf Ihrem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Was tun bei Schwierigkeiten mit der Rückzahlung?

Können Sie die zurückgeforderte Leistung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, wenden Sie sich bitte umgehend an den Inkasso-Service. Im gemeinsamen Dialog wird nach Möglichkeiten der Tilgung gesucht.

Dafür benötigt der Inkasso-Service jedoch weitere Informationen von Ihnen. Bitte füllen Sie dazu den Fragebogen des Inkasso-Service aus und belegen Sie Ihre Angaben durch entsprechende Nachweise (in Kopie). Schicken Sie diese Unterlagen im Anschluss an den Inkasso-Service.

Den Fragebogen und die Kontaktdaten des Inkasso-Service finden Sie am Ende dieser Seite.

Wenn Sie Bürgergeld erhalten

Müssen Sie Bürgergeld zurückzahlen, gilt Folgendes:

Schonvermögen

Sofern Sie Bürgergeld von Ihrem Jobcenter erhalten, mussten Sie bei der Beantragung dieser Leistung in den ersten 12 Monaten Vermögen in Höhe von bis zu 40.000,00 Euro nicht angeben (sogenanntes Schonvermögen).

Müssen Sie jedoch Bürgergeld zurückzahlen, müssen Sie den Inkasso-Service über Ihr gesamtes Vermögen informieren. Das für die Antragstellung auf Bürgergeld nicht relevante Schonvermögen ist hiervon nicht ausgenommen.

Nutzen Sie zur Übermittlung Ihres Vermögens bitte den Fragebogen des Inkasso-Service, den Sie am Ende dieser Seite herunterladen können.

Ratenzahlungen

Wenn Sie Bürgergeld an das Jobcenter zurückzahlen müssen, haben Sie in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Ratenzahlung. Voraussetzung: Sie müssen Bürgergeld zurückzahlen, weil Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben.

Die Raten dürfen höchstens 10 Prozent des Regelbedarfs betragen, der in Ihrem Fall angesetzt wurde. Ihr Jobcenter informiert Sie im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid darüber, ob in Ihrem Fall eine Ratenzahlung in Betracht kommt.

Bagatellgrenze

Wenn für eine Bedarfsgemeinschaft Leistungen von weniger als 50 Euro zurückgefordert werden, gilt die sogenannte Bagatellgrenze. Das bedeutet: Es wird von der Rückforderung abgesehen.

Die Bagatellgrenze kann jedoch schnell überschritten werden: Sie gilt nicht für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln, sondern für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kleinere Beträge enthält. Die Bagatellgrenze wird von Ihrem Jobcenter automatisch geprüft und entsprechend berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bürgergeld: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Der Inkasso-Service ist dafür zuständig, Leistungen einzuziehen, die zu Unrecht oder in falscher Höhe ausgezahlt wurden. Dabei handelt er im Auftrag von Ihrem Jobcenter oder Ihrer Agentur für Arbeit.

Zahlen Sie die zurückgeforderte Leistung nicht rechtzeitig, erhalten Sie zuerst eine Zahlungserinnerung und dann eine Mahnung vom Inkasso-Service. Dafür fallen Mahngebühren in Höhe von 5 Euro bis 150 Euro an.

Wenn Sie nach der Mahnung weiterhin nicht zahlen, beauftragt der Inkasso-Service die zwangsweise Einziehung durch das Hauptzollamt. Dadurch entstehen für Sie weitere Kosten.

Wichtig:Hinweis: Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Rückzahlung haben, melden Sie sich bitte so schnell wie möglich beim Inkasso-Service. Gemeinsam mit Ihnen suchen wir nach einer Möglichkeit zur Tilgung der Forderung. Hierbei kommt, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, beispielsweise eine Ratenzahlung oder eine Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Ja, Sie können die Forderung auch über das SEPA-Lastschriftverfahren einziehen lassen. Dafür müssen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen und an den Inkasso-Service senden. Das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie unter den Downloads am Ende dieser Seite.

Ihr Vorteil: Die Zahlungen werden ohne Ihr weiteres Zutun pünktlich überwiesen und enden automatisch, sobald die Leistungen vollständig zurückgezahlt wurden.

Wichtig:Hinweis: Verwenden Sie bitte für jede Vertragsgegenstandsnummer eine eigene Überweisung oder einen eigenen Dauerauftrag. Auch für die Einziehungen im Lastschriftverfahren ist jeweils die 13-stellige Vertragsgegenstandsnummer anzugeben.

Bitte senden Sie in diesem Fall den Überweisungsbeleg Ihrer Zahlung an die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit:

BA-Service-Haus
Zentralkasse Klärung
90327 Nürnberg

Fax: 0911 179-902332

Wenn Sie Bürgergeld vom Jobcenter erhalten, werden die Zahlungen für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln bewilligt. Auch die Rückforderungen werden deshalb einzeln bearbeitet.

Wichtig:Hinweis: Ein Schreiben kann also auch ein minderjähriges Kind betreffen. Das Schreiben wird dabei an die gesetzliche Vertretung gerichtet.

Haben Eltern für Ihre minderjährigen Kinder Leistungen zu Unrecht oder in falsche Höhe erhalten, sind auch diese Leistungen zurückzuzahlen. Es bestehen keine Ausnahmeregelungen für Minderjährige. Da auch Minderjährige einen eigenen Anspruch auf die Leistungen haben, wird das Geld bei Ihnen zurückgefordert, auch dann, wenn die Eltern die Leistungen beantragt haben. Schreiben, die minderjährige Kinder betreffen, werden an deren gesetzliche Vertretung versandt.

Wird ein Kind volljährig, kann es die sogenannte „Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung“ erheben und muss dann unter Umständen die Leistung nicht oder nicht vollständig zurückzahlen. Entscheidend ist dabei das Vermögen zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags: Für die Rückzahlung muss nur das vorhandene Vermögen eingesetzt werden, welches 15.000 Euro übersteigt. Der Inkasso-Service übersendet dazu genaue Informationen an die volljährig Gewordenen.

So traurig dieser Umstand ist, informieren Sie bitte den Inkasso-Service so schnell wie möglich über den Tod der Schuldnerin oder des Schuldners. Schicken Sie uns dazu auch eine Kopie der Sterbeurkunde.

Wenn sich Ihre persönlichen Daten (zum Beispiel Name, Familienstand, Arbeitsverhältnis, Einkommen) ändern, informieren Sie bitte so schnell wie möglich den Inkasso-Service darüber.

Wenn sich Ihre Adresse ändert, wenden Sie sich bitte an folgenden Ansprechpartner:

  • Erhalten Sie derzeit Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld), wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Dienststelle (Jobcenter, Agentur für Arbeit). Diese finden Sie auf dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Sie können Ihre zuständige Dienststelle auch über die Dienststellensuche am Ende der Seite ermitteln.
  • Erhalten Sie derzeit keine Leistungen, wenden Sie sich bitte an den Inkasso-Service. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Kontakt Inkasso-Service – Forderungen allgemein

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Görresstraße 15
45657 Recklinghausen

Fax:
02361 402923

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Montag bis Donnerstag: 8 – 18 Uhr
Freitag: 8 – 14 Uhr

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