Datenerhebung

Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO)

Diese Informationen dienen der Transparenz, wie die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden „BA“ abgekürzt) mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden (Privatpersonen und Unternehmen) umgeht. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

2. Datenschutzbeauftragter

Den Datenschutzbeauftragten der BA, Herr Marc Rompf, erreichen Sie unter der Postanschrift:

Bundesagentur für Arbeit
Stabsstelle Datenschutz
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg

oder über das Kontaktformular.

3. Verarbeitungszwecke

3.1 Online-Angebot der BA

Die BA verarbeitet personenbezogene Daten, um das Online-Angebot auf www.arbeitsagentur.de adressatengerecht zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus werden personenbeziehbare Daten bei Aufruf des Online-Portals vorübergehend gespeichert, um das Nutzungsverhalten auswerten und das Online-Angebot verbessern zu können sowie ein etwaiges missbräuchliches Verhalten nachvollziehen und ahnden zu können. Um die kundenorientierte Zugangssteuerung zu verbessern, wird die Art der Anliegen ohne Personenbezug auch in den telefonischen Zugangswegen erhoben. Weitere Einzelheiten siehe „Datenschutzerklärung“.

3.2 Gesetzliche Aufgabenerledigung

Die BA verarbeitet Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise Beratungs- und Vermittlungszwecke und die Gewährung von Arbeitslosengeld und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen, der Überwachung der Beitragszahlung, der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen sowie für die Gewährung von Insolvenzgeld und vergleichbaren Leistungen. Beschäftigtendaten, die der Arbeitgeber an die BA melden muss, sowie alle für die Aufgabenerledigung der BA erhobenen Daten werden unter anderem zu Zwecken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zu Statistikzwecken verarbeitet.

4. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung:

Die Datenverarbeitung durch die BA stützt sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 littera c und e DSGVO in Verbindung mit §§ 67 ff SGB X, SGB III, SGB II, SGB I sowie auf spezialgesetzliche Regelungen.

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 littera a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern

Die in Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der BA an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise:

Andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger, Vertragsärzte, Finanzämter, Zollbehörden Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie zum Beispiel kommunale Ämter, KfZ-Zulassungsstelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auftragsverarbeiter (zum Beispiel Scandienstleister, IT-Dienstleister), Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Energieversorger (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Schuldnerberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Suchtberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), psychosoziale Betreuung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Schulen (nur mit Einwilligung des Betroffenen), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden), et cetera

6. Speicherdauer

Für Daten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen nach dem SGB III besteht eine Speicherfrist von 5 Jahren nach Beendigung des Falles. Eine Beendigung des Falles liegt vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die Kundin oder der Kunde sich in selbstständige Tätigkeit abgemeldet hat oder aus sonstigen Gründen eine weitere Betreuung durch die Arbeitsagentur nicht erfolgt (zum Beispiel Rente, Elternzeit et cetera), es sei denn es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die 5 Jahre dienen Rechnungslegungszwecken nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung.

Für Daten, die der Finanzverwaltung zu melden sind, gilt eine Speicherdauer von 7 Jahren.

Für Daten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.

Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Artikel 140 Verordnung (EU) Nummer 1303/2013).

Ist eine Forderung der BA (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.

Wurden der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologische Service der BA beteiligt, werden die bei diesen Fachdiensten angefallenen Daten entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren gelöscht.

7. Kategorien personenbezogener Daten

Insbesondere folgende Datenkategorien werden von der BA verarbeitet:

a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten

Das sind beispielsweise:

Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Benutzername und Kennwort (bei Nutzung der Online-Angebote), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung

b) Daten zur Leistungsgewährung

Das sind beispielsweise:

Einkommensnachweise, Vermögensnachweise (nur SGB II), Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der Unterkunft und Heizung (nur SGB II), Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

c) Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit:

Das sind beispielsweise:

Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse et cetera, Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation, Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (zum Beispiel Maßnahmeträger, Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service), Dokumentation der Kundenkontakte sowie Entscheidungen zum Beispiel in Form von Beratungs- und Vermittlungsvermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und gegebenenfalls Rückmeldungen der Arbeitgeber

d) Gesundheitsdaten

Das sind beispielsweise Daten für die Betreuung im Reha-Bereich, Begutachtungen oder Stellungnahmen durch den Ärztlichen Dienst der BA, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, den Berufspsychologischen Service der BA (einschließlich Berufswahltest et cetera) sowie gegebenenfalls durch den Technischen Beratungsdienst der BA.

e) Meldedaten der Arbeitgeber zur Überprüfung von Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung

f) Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten

g) Daten im Erlaubnisverfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das sind beispielsweise Angaben aus dem Antrag, Feststellungen aus einer Betriebsprüfung, Angaben von anderen Stellen oder Behörden.

h) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 67 SGB X in Verbindung mit § 35 Absatz 4 SGB I

8. Betroffenenrechte

a) Auskunft

Jedermann hat das Recht, von der BA eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über alle verarbeiteten Daten verlangt werden.

b) Berichtigung/Vervollständigung

Sofern nachgewiesen wird, dass die bei der BA verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt oder vervollständigt.

c) Löschung

Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vergleiche Ausführungen zu Speicherdauer) zu berücksichtigen sind.

9. Erläuterungen zur Nutzung von in eServices freiwillig angegebenen Daten

In einzelnen eServices besteht für Sie die Möglichkeit, Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse freiwillig anzugeben. In diesen Fällen, geben Sie im jeweiligen eService Ihre Einwilligung zur Nutzung der von Ihnen freiwillig angegebenen Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. der gemeinsamen Einrichtung. Geben Sie diese Daten nicht an, entstehen Ihnen keine rechtlichen Nachteile. Im Folgenden wird die Nutzung Ihrer freiwillig angegeben Daten genauer Beschrieben. Erläuterungen zur Nutzung von in eServices freiwillig angegebenen Daten im angemeldeten Bereich finden sie in der Datenschutzerklärung.

1. Telefonnummer 

Bei Angabe der Telefonnummer können Fragen eventuell auch telefonisch geklärt werden. Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig. Machen Sie keine Angaben, entstehen Ihnen dadurch keine rechtlichen Nachteile. Mit der Angabe der Telefonnummer stimmen Sie der internen Nutzung zu. Mit interner Nutzung ist die Kontaktaufnahme mit Ihnen gemeint. Ihre Einwilligung zur Nutzung der Telefonnummer können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

2. E-Mail-Adresse

Bei Angabe der E-Mail-Adresse können Fragen eventuell auch schriftlich geklärt werden. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Machen Sie keine Angaben, entstehen Ihnen dadurch keine rechtlichen Nachteile. Mit der Angabe der E-Mail-Adresse stimmen Sie der internen Nutzung zu. Mit interner Nutzung ist die Kontaktaufnahme mit Ihnen gemeint. Ihre Einwilligung zur Nutzung der E-Mail-Adresse für interne Zwecke können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

10. Widerruf der Einwilligung

Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt. Nach dem erfolgten Widerruf werden Ihre Daten umgehend gelöscht.

11. Beschwerderecht

Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Graurheindorfer Str. 153 , 53117 Bonn) zu wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.

12. Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung

Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) bei der BA beantragt hat oder von der BA erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die Mitwirkungspflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger sowie gegebenenfalls die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch. Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Zudem können Sanktionen verhängt werden oder Sperrzeiten eintreten.

13. Datenquellen (öffentlich zugänglich)

Die BA kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können zum Beispiel andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Vertragsärzte, Maßnahme-/Bildungsträger et cetera sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie zum Beispiel Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter und so weiter.

14. Automatisierte Entscheidungsfindung

Im Rahmen des Vermittlungsprozesses werden die Arbeitsplatzanforderungen mit den Kompetenzen eines Bewerbers automatisiert abgeglichen, um so eine passgenaue Vermittlung zu ermöglichen (sogenanntes Matching). Dabei werden unter anderem folgende Kriterien herangezogen:

Arbeitszeit, Ausübungsorte, Berufe, Ausbildungsstellen, Eintrittstermin, Kenntnisse und Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Befristung, Befristungsdauer, Behinderung (mit Einwilligung), Schulnoten, Führerscheine, Fahrzeuge (Mobilität), höchster Bildungsabschluss, Reise- und Montagebereitschaft, Wochenstunden, Berufserfahrung, Branche, Deutschkenntnisse, Unternehmensgröße

Je höher der Übereinstimmungsgrad der Kompetenzen mit den Anforderungen des Stellenangebotes ist, desto wahrscheinlicher ist ein entsprechender Vermittlungsvorschlag. Die Entscheidung, ob ein Vermittlungsvorschlag erstellt wird, trifft jedoch die Vermittlungs- / Beratungsfachkraft.

15. Zweckänderung

Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Zwecken zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.