Datenschutz beim Kinderzuschlag und sozialrechtlichen Kindergeld
Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO)
a) Gesetzlichen Aufgabenerledigung
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeitet Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Sie ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld- und Dienstleistungen verpflichtet. Dies sind insbesondere die Gewährung von Kinderzuschlag und sozialrechtlichem Kindergeld und die entsprechende Beratung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und zu Statistikzwecken verarbeitet.
b) Videoberatung Kinderzuschlag
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bietet bei Fragen zum Kinderzuschlag neben der Beratung in der Familienkasse optional ein persönliches Beratungsgespräch per Video an. Hierfür ist eine vorherige Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die Einholung der Einwilligung ist durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) geregelt. Die Nutzung der Videoberatung ist freiwillig. Ein Widerruf der Einwilligung ist für die Zukunft jederzeit möglich (Artikel 7 Absatz 3 und 4 DSGVO).
Die Datenverarbeitung durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stützt sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) in Verbindung mit §§ 67 folgende Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie auf spezialgesetzliche Regelungen.
Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.
Die unter Ziffer 5 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise:
Andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel Jobcenter), Behörden der Gefahrenabwehr (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie zum Beispiel Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kommunale Ämter, Bundesrechnungshof, Auftragsverarbeiter (zum Beispiel Scandienstleister, IT-Dienstleister), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genehmigt wurden), et cetera.
Die Daten werden für die Dauer des laufenden Leistungsverfahrens nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gespeichert. Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Datenschutzes zu vernichten.
Wann die Aufbewahrungsfrist abläuft, hängt davon ab, um welche Art von Akte es sich handelt:
a) Die Aufbewahrungsfrist für Kinderzuschlagsakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Diese beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kinderzuschlag bewilligt wurde oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.
b) Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
c) Für Schriftgut in Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem Schuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.
Die elektronisch gespeicherten Daten werden analog dieser Regelungen gelöscht.
Insbesondere folgende Datenkategorien werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeitet:
- Stammdaten inklusive Kontaktdaten
Das sind beispielsweise: Kindergeldnummer, Name und Vorname des Berechtigten, des Ehegatten, des anderen Elternteils und des Kindes/der Kinder, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort (optional), Anschrift, Telefonnummer (optional), E-Mail-Adresse (optional), Benutzername und Kennwort (bei Nutzung der Online-Angebote), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung, Kindschaftsverhältnis
- Daten zur Leistungsgewährung
Das sind beispielsweise: Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der Unterkunft und Heizung, Aufenthaltsstatus, Daten zu Unterhaltsansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO)), auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO).
a) Auskunft
Jedermann hat das Recht, von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über alle verarbeiteten Daten verlangt werden.
b) Berichtigung/Vervollständigung
Sofern nachgewiesen wird, dass die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt oder vervollständigt.
c) Löschung
Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vergleiche Ausführungen zur Speicherdauer) zu berücksichtigen sind.
Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.
Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.
Kontakt:
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Wer Sozialleistungen (das sind insbesondere Geldleistungen) bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt hat oder von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Zu den Mitwirkungspflichten zählt auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch. Im Falle der Nichtbeachtung kann die Leistung versagt oder entzogen werden.
Werden personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet, handelt es sich um eine Weiterverarbeitung. Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Zwecken zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.
Werden personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet, handelt es sich um eine Weiterverarbeitung. Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Zwecken zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.