Datenschutz beim steuerrechtlichen Kindergeld

Datenschutzhinweise: Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeitet Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Sie ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld- und Dienstleistungen verpflichtet. Dies ist insbesondere die Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und zu Statistikzwecken verarbeitet.

Die Datenverarbeitung durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stützt sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) in Verbindung mit §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Regelungen der Abgabenordnung (AO) sowie auf spezialgesetzliche Regelungen. 

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.

a ) Daten werden im Rahmen des Identifikationsnummern (IdNr)-Kontrollverfahrens an die IdNr-Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern gemeldet, um zu verhindern, dass Kindergeld mehrfach festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: Nach § 139b Absatz 3 Nummer 11 Abgabenordnung (AO) besteht die Befugnis für die Speicherung der zuständigen Finanzbehörden. Familienkassen sind gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 6 AO Finanzbehörden und als solche befugt, ihre Zuständigkeit zu übermitteln.

b) Nach § 68 Absatz 4 Einkommensteuergesetz darf die Familienkasse an die Bezüge anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen, damit diese mit dem Kindergeld zusammenhängende Leistungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes bearbeiten kann.

c) Die unter Ziffer 5 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise:

Andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel Jobcenter), Finanzämter, Behörden der Gefahrenabwehr (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie zum Beispiel Bundeszentralamt für Steuern, kommunale Ämter, Bundesrechnungshof, Auftragsverarbeiter (zum Beispiel Scandienstleister, IT-Dienstleister), et cetera.

Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu vernichten. Wann die Aufbewahrungsfrist abläuft, hängt davon ab, um welche Art von Akte es sich handelt:

a) Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.

b) Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

c) Für Schriftgut in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.

Die elektronisch gespeicherten Daten werden analog dieser Regelungen gelöscht.

Insbesondere folgende Datenkategorien werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeitet:

  • Stammdaten inklusive Kontaktdaten

Das sind beispielsweise: Kindergeldnummer, Name und Vorname des Berechtigten, des Ehegatten, des anderen Elternteils und des Kindes/der Kinder, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort (optional), Anschrift, Telefonnummer (optional), E-Mail-Adresse (optional), Benutzername und Kennwort (bei Nutzung der Online-Angebote), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung, Kindschaftsverhältnis, Wohnsitz des Kindes

  • Daten zur Leistungsgewährung

Das sind beispielsweise: Festsetzungszeitraum, -höhe, und -art, Daten zu den Anspruchsvoraussetzungen des Kindes/der Kinder (zum Beispiel Schulbesuch), Daten zur steuerlichen Veranlagung, Daten zur Erwerbstätigkeit, Daten zur Sozialversicherung, Einkommensnachweise, Daten zu Rentenbezug, Aufenthaltsstatus, Daten zu Steuerstraf- und Bußgeldverfahren, Vollstreckungsdaten

  • Gesundheitsdaten

Das sind beispielsweise Daten für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen für erkrankte Kinder oder Kinder mit einer Behinderung.

Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO)), auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO).

a) Auskunft

Jedermann hat das Recht, von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über alle verarbeiteten Daten verlangt werden.

b) Berichtigung/Vervollständigung

Sofern nachgewiesen wird, dass die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt oder vervollständigt.

c) Löschung

Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vergleiche Ausführungen zur Speicherdauer) zu berücksichtigen sind.

Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.

Kontakt:

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn

+49 228 997799-0

poststelle@bfdi.bund.de

Wer Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt hat oder erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle anspruchsrelevanten Tatsachen angeben muss. Ebenso sind Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Kindergeldzahlung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Kindergeldzahlung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitteilen. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich unter anderem aus § 68 Einkommensteuergesetz und § 93 Absatz 1 Abgabenordnung.

Kommt der zur Mitwirkung Verpflichtete (Antragsteller, Kindergeldberechtigter, über 18-jähriges Kind) seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hat die Familienkasse je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.

Ein Neuantrag ist somit aus materiellen Gründen abzulehnen. Eine laufende Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben:

  • Dies können zum Beispiel andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber et cetera sein.
  • Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie zum Beispiel Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter.

Werden personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet, handelt es sich um eine Weiterverarbeitung. Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Zwecken zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.

Eine solche darf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beispielsweise nach § 29c Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung vornehmen, wenn die Weiterverarbeitung einem anderen Verwaltungsverfahren in Steuersachen dient.

Hier gelangen Sie zu den allgemeinen Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) in der Steuerverwaltung.