Hilfe zum Entgeltatlas

Hilfen und weitere Informationen zum Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit.

Die Auswertungen zum Merkmal „Bruttomonatsentgelt“ sind auf die Kerngruppe unter den sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten eingeschränkt.

Die Kerngruppe umfasst folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:

  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
  • Nebenerwerbslandwirte
  • Nebenerwerbslandwirte saisonal bedingt
  • Unständig Beschäftigte (Meldung des Arbeitgebers)
  • Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
  • Seeleute
  • Seelotsen
  • In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
  • Unständig Beschäftigte (Meldung der Krankenkasse)

Die Kerngruppe umfasst nicht folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:

  • Auszubildende ohne besondere Merkmale
  • Beschäftigte in Altersteilzeit
  • Hausgewerbetreibende
  • Praktikanten
  • Werkstudenten
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
  • Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
  • Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
  • Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  •  Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
  • Auszubildende in der Seefahrt ohne besondere Merkmale
  • Seeleute in Altersteilzeit
  • Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Ausschluss von sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten hat folgenden Hintergrund: Die Meldungen der Arbeitgeber, die die Datengrundlage für die Beschäftigungsstatistik und damit auch für den Entgeltatlas darstellen, enthalten zwar eine Unterscheidung nach Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung, jedoch keine Information über den Stundenumfang der einzelnen Beschäftigten. Nur durch die Eingrenzung auf Vollzeitbeschäftigte sind aussagekräftige Vergleiche möglich, bei denen die Unterschiede in der Arbeitszeitausgestaltung der Beschäftigten nicht so sehr ins Gewicht fallen.

Zu beachten ist: Vollzeitbeschäftigung im Sinne der Entgeltstatistik liegt vor, wenn eine Person am 31.12. eines Jahres als Vollzeitbeschäftigte(r) der Kerngruppe tätig war. Dabei muss Vollzeitbeschäftigung am Jahresende nicht ganzjährige Vollzeitbeschäftigung bedeuten. Inwieweit solche Konstellationen Einfluss auf die Ergebnisse der Entgeltstatistik haben können, ist beim Thema „Mindestlohn“ unter Punkt 2 dargestellt.

Aus Gründen der Vereinfachung werden die Vollzeitbeschäftigten der beschriebenen Kerngruppe im Entgeltatlas immer als Vollzeitbeschäftigte bezeichnet.

Aktuell gibt es in Deutschland knapp 18.800 verschiedene Berufsbezeichnungen, die sich eindeutig einer Systematikposition der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) zuordnen lassen. Darunter befinden sich neben den geläufigen, aktuellen Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen, die nach berufskundlichen Kriterien erstellt und in einer Berufsdatenbank gepflegt werden, auch Synonyme und verwandte Formen dieser Bezeichnungen, Vorläuferberufe, ehemalige DDR-Berufe sowie andere übliche, arbeitsmarktrelevante Bezeichnungen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite Klassifikation der Berufe.

Im Entgeltatlas werden keine Ergebnisse zu Einzelberufen (diese liegen in der Statistik nicht vor), sondern zu sogenannten Berufsaggregaten präsentiert. Nach der Eingabe des gewünschten Einzelberufs im Suchfeld erfolgt eine (automatische) Überleitung zu dem Berufsaggregat, dem der gesuchte Einzelberuf - in der Regel zusammen mit weiteren Einzelberufen - angehört.

Mitunter kommt es vor, dass die Zuordnung eines Einzelberufs zu einem Berufsaggregat sich von einem Jahr auf das nächste ändert, weil die Berufssystematik aktualisiert wurde. Dies kann Auswirkungen auf die statistische Berichterstattung haben.

Beispiel: Erzieherinnen und Erzieher werden seit 2021 in der Berufsgattung „Kinderbetreuung, -erziehung - Spezialist“ geführt. Davor gehörten sie der Berufsgattung „Kinderbetreuung, -erziehung - Fachkraft“ an. In der Praxis erfolgte die Umschlüsselung des Einzelberufs (von Fachkraft auf Spezialist) jedoch nur sukzessive und bisher noch nicht komplett. Diese Umschlüsselung muss von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, das die Datengrundlage für die Beschäftigungsstatistik und damit den Entgeltatlas darstellt, vorgenommen werden.

Am aktuellen Stichtag des Entgeltatlas (31.12.2023) dürfte die Fallzahl in der Berufsgattung „Kinderbetreuung, -erziehung - Spezialist“, zu der man bei der Eingabe „Erzieher/in“ im Suchfeld des Entgeltatlas (automatisch) übergeleitet wird, mit ca. 133.000 Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe noch deutlich unterzeichnet sein.

Da im Mittelpunkt der Berichterstattung des Entgeltatlas der Verteilungsparameter Medianentgelt steht, kann die Unterzeichnung der Fallzahlen in Kauf genommen werden. Die zugrunde liegende Fallzahl in der Berufsgattung „Kinderbetreuung, -erziehung - Spezialist“ ist hinreichend groß, um daraus repräsentative Verteilungsparameter abzuleiten. Deswegen können die Ergebnisse zu dieser Berufsgattung im Entgeltatlas ohne das Risiko einer Verzerrung präsentiert werden.

Von den Arbeitgebern ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu melden. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung handelt es sich um die Einkommensgröße, bis zu der in Deutschland die Beiträge zur Rentenversicherung von dem Pflichtigen erhoben werden dürfen. Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze werden nicht zum Sozialversicherungsbeitrag herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Durchschnittseinkommen in Deutschland angepasst. Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Allgemeinen Rentenversicherung lagen 2023 in Westdeutschland bei 7.300 Euro und in Ostdeutschland bei 7.100 Euro.

Im Rahmen der Beschäftigungsstatistik sind also die tatsächlichen Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht bekannt. Im Entgeltatlas wird deshalb für Berufe mit sehr guten Verdienstmöglichkeiten kein konkretes Medianentgelt genannt, sondern es erfolgt der Hinweis „>7.300 Euro“ (Westdeutschland) oder „>7.100 Euro“ (Ostdeutschland), der sich an der niedrigsten, für das betrachtete Gebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze orientiert (bei einer bundesweiten Betrachtung daher „>7.100 Euro“).

Im Entgeltatlas erfolgt die regionale Gliederung nach dem Arbeitsort der Beschäftigten. Westdeutschland umfasst dabei die alten Bundesländer (ohne West-Berlin), Ostdeutschland die neuen Bundesländer einschließlich (Gesamt-)Berlin. Rentenversicherungsrechtlich gelten für den Arbeitsort West-Berlin dieselben Beitragsbemessungsgrenzen wie in den alten Bundesländern. Die Orientierung an der niedrigsten, für das betrachtete Gebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze ergibt für (Gesamt-)Berlin, dass sehr hohe Medianentgelte mit dem Hinweis „>7.100 Euro“ versehen werden.

Bei einer zu geringen Anzahl an Beschäftigten (Fallzahl) ist die Aussagekraft von Entgeltverteilungen eingeschränkt. Gleiches gilt damit auch für approximativ ermittelte Medianentgelte. Deshalb veröffentlicht die Statistik der BA keine Daten zu Entgeltverteilungen und Medianentgelten in Regionen bzw. bei Merkmalskombinationen (z.B. Berufe) mit weniger als 500 Beschäftigten.

Im Entgeltatlas ist es möglich, bei der Wahl eines bestimmten Berufs (in einem bestimmten Gebiet) mit einer eigentlich zu niedrigen Fallzahl im o.g. Sinne auf eine näherungsweise ähnliche Konstellation mit ausreichend hoher Fallzahl zurückzugreifen. Hierzu ist ein berufsfachlicher Gliederungsebenenwechsel (von der Berufsgattung zur Berufsgruppe) vorzunehmen. Bei diesem berufsfachlichen Gliederungsebenenwechsel wird das Anforderungsniveau der aus dem ausgewählten Beruf abgeleiteten Berufsgattung beibehalten.

Im Entgeltatlas kann man sich für bestimmte Berufsaggregate, zu denen der interessierende Beruf zusammen mit anderen Berufen gehört, das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) anzeigen lassen. Sucht man im Entgeltatlas zum Beispiel nach dem Medianentgelt für den Beruf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“, so wird man dasselbe Medianentgelt erhalten wie bei einer Suche nach dem Medianentgelt für den Beruf „Sekretär/Sekretärin“. Die Berufe „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ und „Sekretär/Sekretärin“ werden in der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010), die für den Entgeltatlas genutzt wird, in demselben Berufsaggregat („Berufsgattung“, in diesem Fall „Büro- & Sekretariatskräfte (ohne Spezialisierung) – fachlich ausgerichtete Tätigkeiten“) geführt.

Je höher die Homogenität der Berufe in einer Berufsgattung ist, desto repräsentativer dürfte das angezeigte Entgelt der Berufsgattung für die (nicht bekannten) Entgelte einzelner dort enthaltener Berufe sein. Bei den allermeisten Konstellationen dürften die Berufe, die zusammen in einer Berufsgattung geführt werden, eine große Homogenität und ähnliche Entgeltstrukturen aufweisen.

Wird bei der Berufsgattung des interessierenden Berufs die Mindestfallzahl von 500 Beschäftigten nicht erreicht, dann werden im Entgeltatlas die Ergebnisse des übergeordneten Aggregats („Berufsgruppe“ der KldB 2010) mit dem gleichen Anforderungsniveau ausgewiesen, in dem dann auch andere Berufsgattungen mit möglicherweise unterschiedlichen Entgelten enthalten sind. Das reduziert die Wahrscheinlichkeit einer sehr hohen Homogenität der Entgelte. Bei sehr vielen Konstellationen dürfte die Berufsgruppe mit dem Anforderungsniveau x zwar ähnliche Entgeltstrukturen aufweisen wie die zugehörigen Berufsgattungen mit dem Anforderungsniveau x. Aber natürlich gibt es Ausnahmen mit höherer Heterogenität der einzelnen Entgelte. In diesen Fällen sind die Gesamtergebnisse nicht mehr gut auf die einzelnen enthaltenen Berufsgattungen und damit den interessierenden Beruf beziehbar.
 

Folgende Anforderungsniveaus werden unterschieden:

  • Helfer = Helfer- und Anlerntätigkeiten (z.B. die Berufsbezeichnung „Hafenarbeiter/in“)
  • Fachkraft = fachlich ausgerichtete Tätigkeiten (z.B. die Berufsbezeichnung „Pizzabäcker/in“)
  • Spezialist = komplexe Spezialistentätigkeiten (z.B. die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut/in“)
  • Experte = hoch komplexe Tätigkeiten (z.B. die Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“)

Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt (Mindestlohngesetz). Der Mindestlohn wurde anfänglich auf 8,50 Euro je Arbeitsstunde festgelegt, 2023 betrug er 12,00 Euro. Das entspricht einem Bruttomonatsentgelt einer Vollzeitkraft von etwa 1.800 bis 2.100 Euro – in Abhängigkeit von den tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden.

In den Ergebnissen der Entgeltstatistik wird manchmal die oben genannte Spanne der Bruttomonatsentgelte unterschritten. Das hat insbesondere zwei Gründe:

1.    In den Mindestlohnregelungen gibt es Ausnahmen für bestimmte Personengruppen. So sind z.B. Minderjährige ohne Berufsabschluss davon ebenso ausgenommen wie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Durch die Altersgrenze von 18 Jahren soll vermieden werden, dass sich junge Leute einen Job suchen, anstatt eine – in der Regel schlechter bezahlte – Ausbildung zu absolvieren. Mit der Sonderregelung für Langzeitarbeitslose soll der Anreiz für Arbeitgeber erhöht werden, Erwerbslosen eine Chance zu geben. Des Weiteren sind bestimmte Branchen mit tariflich vereinbarten Mindestlöhnen zunächst vom Mindestlohn ausgenommen. Diese Branchen machen von einer Übergangsregelung Gebrauch.

2.    Die Entgeltstatistik basiert auf Auswertungen zu Beschäftigten am 31.12. eines Jahres. Dabei werden „nur“ die Beschäftigten herangezogen, die am 31.12. als Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe tätig waren (siehe Methodenbericht Bruttomonatsentgelte von Beschäftigten nach der Revision 2014). Das von den Arbeitgebern gemeldete Bruttoentgelt dieser Beschäftigten bezieht sich immer auf einen individuellen Beschäftigungszeitraum, der sowohl das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag (den 31.12.) umfassen kann. Für eine bessere Vergleichbarkeit werden die Entgeltangaben durch folgende Formel auf den Zeitraum eines Monats normiert:

Durchschnittliches Bruttomonatsentgelt = (Entgelte in Euro) / (Beschäftigungstage) * (365,25) / (12)

Sofern die Arbeitszeit eines Beschäftigten zwar am 31.12. zutreffend mit Vollzeit angegeben war, kann dennoch in früheren Monaten eine Teilzeitbeschäftigung im gleichen Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben, ohne dass dies in der Statistik bekannt ist. Änderungen in der Arbeitszeit müssen von Arbeitgebern erst mit der nächsten regulären Meldung angegeben werden. Unterjährige Änderungen können deshalb häufig in der Statistik nicht erkannt werden. Gemeldete Vollzeitbeschäftigung am Jahresende muss also nicht ganzjährige Vollzeitbeschäftigung bedeuten. Zusammen mit der Entgeltmeldung für das gesamte Kalenderjahr können dann Monatsentgelte auftreten, die unter der oben genannten Spanne von ca. 1.800 bis 2.100 Euro liegen, obwohl der Mindestlohn eingehalten wurde.

Beispiel: Eine durchgehend beschäftigte Person arbeitet Teilzeit von Januar bis Oktober mit einem Bruttomonatsentgelt von 1.000 Euro, im November und Dezember liegt Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.000 Euro vor. Diese Person wird in der Entgeltstatistik als Vollzeitbeschäftige(r) berücksichtigt, da am 31.12. Vollzeitbeschäftigung vorlag. Durch das Normierungsverfahren ergibt sich für diese Person ein Bruttomonatsentgelt von 1.167 Euro.

Weitere Informationen zu geringen Entgelten in den Ergebnissen der Entgeltstatistik erhalten Sie im Methodenbericht Beschäftigte mit geringen Entgelten.

Der Entgeltatlas bildet die tatsächlichen mittleren Bruttoentgelte für Berufsgattungen ab. Die Höhe des Medianentgeltes wird von einer Reihe Faktoren der Beschäftigten im jeweiligen Beruf bestimmt. Neben regionalen und tariflichen Unterschieden spielen auch die Erwerbsbiografien der jeweiligen Beschäftigten eine Rolle. Ein niedrigeres Medianentgelt für Frauen als für Männer im gleichen Beruf lässt sich in der Regel aus den immer noch verschiedenen Erwerbsverläufen aufgrund von familienbedingten Unterbrechungen der Beschäftigung erklären. Diese führen u.a. möglicherweise dazu, dass Gehaltserhöhungen, die an die Berufserfahrung oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit gebunden sind, von Frauen nicht erzielt werden. So haben beispielsweise weibliche Fachkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege bundesweit ein Medianentgelt von 4.003 Euro, männliche dagegen von 4.246 Euro. Eine Aufschlüsselung nach Altersgruppen zeigt, dass bei unter 25-Jährigen das Medianentgelt der Frauen (3.743 Euro) ungefähr dem der Männer (3.747 Euro) entspricht. Erst bei den 25- bis unter 55-Jährigen sowie den 55-Jährigen und älteren ist das Medianentgelt der Männer (4.247 Euro bzw. 4.637 Euro) deutlich höher als das der Frauen (4.026 Euro bzw. 4.308 Euro). Aus den geschlechtsspezifischen Angaben im Entgeltatlas lassen sich keine Rückschlüsse auf Einkommensunterschiede von Männern und Frauen im Sinne des Gender Pay Gaps, wie in wissenschaftlichen Studien ermittelt, ziehen.

Methodenbericht EntgeltstatistikDie hier präsentierten Daten beziehen sich auf das Merkmal „Bruttomonatsentgelt“ aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Auswertungen liegen derzeit bis 2023 vor. Das im Rahmen der Beschäftigungsstatistik abgebildete sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (kurz: Arbeitsentgelt) umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Hauptbeschäftigung bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Auswertungen zu den Entgelten werden jeweils nur für Beschäftigte am 31.12. eines Jahres durchgeführt. Die Angaben über das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt beziehen sich immer auf einen spezifischen Beschäftigungszeitraum, der das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag umfassen kann. Um vergleichbare Angaben zu erhalten, werden die Entgeltangaben deshalb auf einen einheitlichen Zeitraum normiert. Ergebnisse zu den Bruttomonatsentgelten liegen klassiert in 50-Euro-Schritten vor.

Aus den klassierten Daten kann approximativ der Median ermittelt werden. Der Median teilt eine nach der Höhe der Entgelte sortierte Häufigkeitsverteilung in zwei gleich große Teile und steht damit in der Mitte der Verteilung. Das arithmetische Mittel (durchschnittliches Entgelt) wird nicht berechnet, da für Beschäftigte mit einem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze die jeweilige Höhe des tatsächlich erzielten Entgelts nicht bekannt ist.

Fiktives Beispiel zum Medianentgelt:

In der Berufsgattung „X“ gibt es 1.000 Vollzeitbeschäftigte. Von diesen 1.000 Beschäftigten haben:

  • 100 ein Bruttomonatsentgelt von 2.000 Euro
  • 100 ein Bruttomonatsentgelt von 2.500 Euro
  • 400 ein Bruttomonatsentgelt von 3.000 Euro
  • 400 ein Bruttomonatsentgelt von 3.500 Euro

In der Mitte der Verteilung steht der Beschäftigte mit der Rangposition 500. Dieser erzielt ein Entgelt von 3.000 Euro. Das Medianentgelt in der Berufsgattung „X“ beträgt also 3.000 Euro.

Das Medianentgelt, über das im Rahmen des Entgeltatlas berichtet wird, ist im Allgemeinen nicht mit dem durchschnittlichen Entgelt gleichzusetzen. In dem fiktiven Beispiel liegt das durchschnittliche Entgelt in der Berufsgattung „X“ bei 3.050 Euro.

Ausführlichere Informationen zur Methodik können Sie dem Bericht der Statistik der BA Beschäftigungsstatistik: Sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt vom November 2010 entnehmen.

Die berufsfachlich bezogenen Ergebnisse können im Entgeltatlas nach Branchen, in denen die Arbeitgeber (Betriebe) der Beschäftigten ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt haben, differenziert werden. Die im Entgeltatlas gelisteten Branchen setzen sich aus folgenden Wirtschaftsabschnitten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zusammen (alphabetisch geordnet):

  • Baugewerbe: Wirtschaftsabschnitt F
  • Erbringung wirtschaftl. Dienstleistungen: Wirtschaftsabschnitte M und N
  • Finanz- und Versicherungsgewerbe: Wirtschaftsabschnitt K
  • Grundstücks- und Wohnungswesen: Wirtschaftsabschnitt L
  • Handel, Verkehr, Lagerei und Gastgewerbe: Wirtschaftsabschnitte G, H und I
  • Information und Kommunikation: Wirtschaftsabschnitt J
  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei: Wirtschaftsabschnitt A
  • Öff. Verw., Schul-, Gesundh.-, Soz.wesen: Wirtschaftsabschnitte O, P und Q
  • Produzierendes Gewerbe ohne Bau: Wirtschaftsabschnitte B, C, D und E
  • Sonstige Dienstleistungen: Wirtschaftsabschnitte R, S, T und U

Diese Branchenabgrenzungen wurden nicht speziell für den Entgeltatlas entwickelt. Es handelt sich vielmehr um „grobe“ Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (siehe Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 – Mit Erläuterungen, Seite 51)