Unter Bemessungsentgelt versteht man das (beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt, das ein Arbeitsloser beziehungsweise eine Arbeitslose im Jahr vor der Arbeitslosigkeit erwirtschaftet hat. Das Bemessungsentgelt wird berechnet, indem das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt wird, für die es gezahlt worden ist. So können auch Schwankungen im Einkommen berücksichtigt werden.
Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen. Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden hinzugerechnet. Andere Zahlungen (zum Beispiel Krankengeld oder Abfindungen) werden nicht zur Bemessung herangezogen. Vom Bemessungsentgelt werden die Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung - pauschal 20 Prozent), die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Daraus ergibt sich das Leistungsentgelt, auch pauschaliertes Nettoentgelt genannt.
Wer in den beiden Jahren, bevor er arbeitslos wurde, durchschnittlich ein Arbeitsentgelt erzielt hat, das um 10 Prozent höher als im letzten Jahr ausfiel, kann sich auf die Härtefallregelung berufen. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes können dann - auf Basis von Nachweisen - die Arbeitsentgelte dieser beiden Jahre zugrunde gelegt werden, damit das Arbeitslosengeld höher ausfällt.