Arbeitskräfte aus Drittstaaten benötigen ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen – anders als Arbeitskräfte aus Mitgliedsstaaten des EWR oder aus der Schweiz. Das regelt
- das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) und
- die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).
Menschen aus Drittländern können in Deutschland also arbeiten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Fallbeispiel
Sie wollen in Ihrem Unternehmen Auszubildende aus dem Ausland einstellen. Sie fragen sich, ob deren Herkunftsland ein Drittstaat ist.
- Fall A: Die Auszubildenden kommen aus Georgien.
- Fall B: Die Auszubildenden kommen aus Island.