Tipp:Informationen zum Mindestlohn
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Einen Überblick und die wichtigsten Regelungen finden Sie in der Broschüre Mindestlohn des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Broschüre gibt es auch in weiteren Sprachen.
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Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. Mehr zur kurzfristigen Beschäftigung erfahren Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung.
Juristischer Text:Rechtsgrundlage für Minijobs ist das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Nachteile gegenüber sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
Wer einen Minijob ausübt, muss keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Darin besteht ein grundlegender Nachteil des Minijobs: Minijobberinnen und Minijobber erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weitere Nachteiler ergeben sich bei den Sozialversicherungen und oft auch im Arbeitsrecht.
Geringer Rentenanspruch
In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber pflichtversichert. Wer einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, kann sich von dieser Pflichtversicherung befreien lassen.
Wer langfristig als einzige Erwerbstätigkeit einen Minijob ausübt, hat im Alter nur einen sehr geringen Rentenanspruch, da der Pflichtbeitrag entsprechend der geringen Arbeitszeit sehr niedrig ist. Wer ausschließlich in Minijobs gearbeitet hat und dabei von der Rentenversicherung befreit war, hat am Ende seines Erwerbslebens keinerlei Rentenansprüche. In vielen Fällen heißt das: Minijobberinnen und Minijobber haben ein hohes Risiko für Altersarmut.
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Arbeitgeber führt bei Minijobs zwar pauschal Beiträge zur Sozialversicherung ab, dennoch sind Minijobberinnen und Minijobber damit nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 538 Euro zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erwerben damit den Versicherungsschutz.
Bis 538 Euro Monatsverdienst müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also anderweitig krankenversichern. Folgende Möglichkeiten gibt es hierfür:
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Beitragsfreie Familienversicherung
- Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, die einen Minijob ausüben, übernehmen die Arbeitsagenturen beziehungsweise Jobcenter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt, solange ein Leistungsanspruch besteht.