Unternehmen können ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten ab sofort einfacher nach Deutschland holen. Möglich ist das durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft trat.
Das Gesetz ändert unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ausländische Arbeitnehmer nach Deutschland kommen und arbeiten können. Davon profitieren auch Arbeitgeber.
Die Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beziehen sich grundsätzlich auf ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen akademischen Abschluss oder eine Berufsausbildung haben. In beiden Fällen muss die ausländische Qualifikation anerkannt werden. Für die Beschäftigung ungelernter Arbeitskräfte oder Geflüchteter, hat das neue Gesetz keine Bedeutung. Jedoch können für manche Berufe nun auch Personen mit berufspraktischen Kenntnissen (zum Beispiel in der IT) nach Deutschland kommen.
Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert
Bislang konnten ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten nur in sogenannten „Engpassberufen“ beschäftigt werden – wenn sie eine entsprechende Ausbildung vorweisen konnten. Ab sofort können ausländische Arbeitskräfte ohne Einschränkungen in jedem Beruf arbeiten, für den sie durch ihre Ausbildung geeignet sind.
Fachkräfte, die ein konkretes Job-Angebot in Deutschland haben, können die Stelle nun schneller antreten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft in diesen Fällen nicht mehr wie bisher, ob die Stelle mit Arbeitskräften aus Deutschland oder der EU besetzt werden könnte (Fachbegriff: Vorrangprüfung).
Arbeitgeber können Verfahren abkürzen
Von der neuen Aufenthaltsregelung profitieren auch Unternehmen, die gezielt ausländische Arbeitskräfte rekrutieren möchten: Sie können bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Dadurch wird die Bearbeitungszeit verkürzt.
Zudem erhalten die Arbeitgeber zusätzliche Unterstützung beim Visa-Prozess und werden umfassend beraten, wie sie qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ausland nach Deutschland holen können.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kostet 411 Euro.
Probearbeit von ausländischen Arbeitskräften
Darüber hinaus können Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern für 6 Monate einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Das ist möglich, wenn sie unter anderem die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
Während dieser 6 Monate können Unternehmen diese Fachkräfte im Rahmen einer Probearbeit mit bis zu 10 Wochenstunden beschäftigen.
Weitere Informationen zu den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes finden Sie auf der Seite von Make it in Germany.