Der Datenaustausch zwischen der BA und den Stellenanbietern bei Bewerbungsverfahren steht im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und der Sozialgesetzgebung. Dies erklärt die Datenschutzbeauftragte der BA.
Die Datenschutzinteressen der Arbeitsuchenden werden gewahrt, weil die BA bei ihren Vermittlungsvorschlägen auf den Datenaustausch hinweist.
Für die BA ist insbesondere die Rückmeldung über das Ergebnis von Bewerbungsverfahren sehr wichtig. Nur so lassen sich weitere Aktivitäten zur Vermittlung der Arbeitsuchenden zielgerecht steuern.
Wenn Arbeitgeber der BA das Ergebnis eines Bewerbungsverfahrens mitteilen, steht dies im Einklang mit der Sozialgesetzgebung (§39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Die BA ist zur Datenerhebung bei Arbeitgebern berechtigt (§ 67a Abs. 2 Nr. 2b SGB X). Zusätzliche Vereinbarungen zum Datenaustausch oder ein Auftragsverfahren sind damit nicht erforderlich.