Amtliche Informationen der Bundesagentur für Arbeit erhalten

Sie können Auskunft oder Akteneinsicht zu amtlichen Informationen beantragen.

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) regelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang Sie Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden beziehungsweise Ämtern des Bundes erhalten können. Das gilt auch für amtliche Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA). 

Vereinfacht gesagt: Verlangen Sie von der BA Auskunft oder Akteneinsicht zu bestimmten amtlichen Informationen, müssen Ihnen diese grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung bestehen.

Antragstellung

Sie können einen Antrag ohne Angabe von Gründen stellen. Von einer Sache, zu der Sie Auskunft verlangen, müssen Sie nicht persönlich betroffen sein.

Um Auskunft oder Akteneinsicht zu den gewünschten Informationen zu erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Formulieren Sie zunächst einen schriftlichen Antrag mit Ihrem Anliegen. Beschreiben Sie dabei so genau wie möglich, zu welchen amtlichen Informationen Sie Zugang möchten. Gerne können Sie dafür unsere Vorlage verwenden. 

    Wichtig:Hinweis: Betrifft Ihre Anfrage Informationen über Dritte, benötigt die Bundesagentur für Arbeit von Ihnen zusätzlich eine Begründung Ihres Antrags.

  2. Senden Sie den Antrag bitte unterschrieben an folgende Adresse:

Bundesagentur für Arbeit
Zentrale RCE
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg

Alternativ können Sie den Antrag auch per Fax an die Bundesagentur für Arbeit senden: 

Fax: 0911 179-2123

Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Antwort per Post oder E-Mail. Die Bearbeitungsdauer beträgt in etwa einen Monat. Werden komplexere Sachverhalte oder Informationen zu Dritten benötigt, kann die Bearbeitung länger dauern. Die Bundesagentur für Arbeit ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie Widerspruch oder Klage einreichen.

Gründe für eine Ablehnung des Antrages

In manchen Fällen kann ein Antrag teilweise oder ganz abgelehnt werden. Ein Beispiel: Sie verlangen eine Information, die eine andere Person betrifft. Eine schriftliche Erklärung der Person, dass sie damit einverstanden ist, liegt uns jedoch nicht vor.

Gesetzliche Grundlage für die Ablehnung des Antrages sind die Paragraphen 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes. In diesem Teil des Gesetzestextes sind weitere Gründe aufgeführt.

Mögliche Kosten 

Einfache Auskünfte sind kostenlos. Kommt es bei der Bearbeitung jedoch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, können wir Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Grundlage hierfür ist die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).

Sie werden von uns informiert, bevor Ihnen Kosten entstehen. Sie können dann entscheiden, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten oder einschränken. 
 

Ihr Kontakt zu uns

Wir sind für Sie da:

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr
 

0800 4 555500 (gebührenfrei)