Meldeverfahren zur Sozialversicherung

Informieren Sie sich über das Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Dazu gehören unter anderem Informationen zum Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) und zum Sofortmeldeverfahren.

Grundinformationen zur Meldung bei der Sozialversicherung

Sie melden Ihre Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle (zum Beispiel der Krankenkasse) an beziehungsweise ab. Dafür benötigen Sie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, in dem die Beschäftigten tätig sind. Die Beschäftigungsmeldungen werden dann auch zur Kontenführung an die Träger der Rentenversicherung weitergeleitet. Außerdem werden sie für statistische Zwecke an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergegeben. Am Ende des Meldewegs erhält auch die BA jede Beschäftigungsmeldung.

Um die Beschäftigtenzahlen nach Regionen und Branchen darzustellen, werden mithilfe der Betriebsnummer jeder Meldung die Beschäftigungsanschrift und der Wirtschaftszweig zugeordnet. Diese Daten hat der Arbeitgeber bei der Vergabe der Betriebsnummer oder bei einer Änderung angegeben. Auf diese Weise erfüllt die BA ihren gesetzlichen Auftrag, die Beschäftigungsstatistik nach Regionen und Wirtschaftszweigen zu führen.

Die Meldung von Beschäftigten an die Einzugsstelle erfolgt durch das elektronische Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Dieses Verfahren dient außerdem dazu, betriebliche Änderungen mithilfe des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) zu übermitteln.

Im Handbuch zu elektronischen Änderungs- und Bestandsmeldungen erhalten Sie hierzu entsprechende Hinweise.

Es steht Ihnen auch die Codetabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Softwareersteller können die Verfahrensanforderung und maschinenlesbare Tabellen zum DSBD downloaden.

Sofortmeldeverfahren

In bestimmen Branchen müssen Beschäftigte zusätzlich und unverzüglich bei der Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden. Die Entscheidung, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, trifft die Einzugsstelle (Krankenkasse). Sonderfall: Bei geringfügig Beschäftigten ist dies die Minijob-Zentrale.

Von der Regelung betroffen sind Beschäftigungsbetriebe aus den Branchen:

  • positiv:Baugewerbe
  • positiv:Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • positiv:Personenbeförderungsgewerbe
  • positiv:Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • positiv:Schaustellergewerbe
  • positiv:Unternehmen der Forstwirtschaft
  • positiv:Gebäudereinigungsgewerbe
  • positiv:Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • positiv:Fleischwirtschaft
  • positiv:Prostitutionsgewerbe
  • positiv:Wach- und Sicherheitsgewerbe

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb. Die wirtschaftsfachliche Einordnung  in der Datei der Beschäftigungsbetriebe der BA ist nicht von Bedeutung.

Aktuelle Informationen erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung.

Informationen zur Sozialversicherung und zu Meldepflichten erhalten Sie auf dem Informationsportal zur Sozialversicherung, das speziell auf Arbeitgeber und Unternehmer ausgerichtet ist: Informationsportal für Arbeitgeber.

Tipp:Gut zu wissen: Um Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmen aus den oben angegebenen Branchen, die noch keine Betriebsnummer haben und erstmalig Meldungen zur Sozialversicherung abgeben, umgehend eine Betriebsnummer beantragen.

Kontakt

Kontaktieren Sie den Betriebsnummern-Service

betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

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Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Nutzen Sie unseren Online-Antrag.