Mit einer Probebeschäftigung erleichtern Sie Menschen mit Behinderungen, ins Berufsleben zu starten oder zurückzukehren: Diese können ihre Stärken und Fähigkeiten zeigen, die Arbeit in Ihrem Betrieb kennenlernen und sich als mögliche Arbeitskräfte empfehlen. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gewinnen durch eine Probebeschäftigung einen Eindruck davon, ob die Person zu Ihrem Unternehmen passt. Die Personalkosten während der Probebeschäftigung können Ihnen die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter erstatten.
Ihr Ansprechpartner für eine solche Förderung ist der Arbeitgeber-Service.
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Voraussetzungen
Wir können Ihnen die Personalkosten für die Probebeschäftigung erstatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person, die Sie für die Probebeschäftigung einstellen wollen, ist schwerbehindert beziehungsweise schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Es kann sich auch um eine Rehabilitandin beziehungsweise einen Rehabilitanden handeln. Rehabilitationsträger muss dann die Bundesagentur für Arbeit sein.
- Für die Dauer der Probebeschäftigung schließen Sie einen Probearbeitsvertrag mit der Person ab.
- Die Probebeschäftigung verbessert die Aussichten der Person, dauerhaft am Arbeitsleben teilzunehmen.
Hinweis: Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Förderung.
Umfang und Dauer der Förderung
Zu den Personalkosten, die wir Ihnen erstatten können, gehören zum Beispiel:
- Lohn- beziehungsweise Gehaltskosten, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen
- Umlagen und Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Wir fördern die Probebeschäftigung bis zu 3 Monate lang.