Welche Bedingungen sind beim Versicherungsschutz zu beachten?
Bei Schülerbetriebspraktika handelt es sich vom Grundsatz her um schulische Veranstaltungen, wobei der Unterrichtsort in den Betrieb verlagert wird.
Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen von schulischen Betriebspraktika auch keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind, wenngleich eine Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Relevant ist das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG. Mit § 5 Abs. 2 Ziffer 2 JArbSchG wird das grundsätzliche Verbot zur Beschäftigung von Kindern aufgehoben und für die Durchführung von Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht gesetzlich erlaubt. Die Schutzvorschriften sind einzuhalten.
Es gilt: Soweit Beschäftigte aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.
Es ist daher zweckmäßig, dass zwischen Schule und Praktikumsbetrieb rechtzeitig geklärt wird, ob bzw. welche Arbeitsschutzausrüstung an dem jeweiligen Praktikumsplatz nötig ist.