Arbeitsmarktzulassung ist ein Teil des Visumsprozesses, den Personen aus Drittstaaten durchlaufen müssen, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Die BA entscheidet über ihre Zulassung zum Arbeitsmarkt. Dazu wird sie im Regelfall von den Visastellen oder den Ausländerbehörden eingeschalten. In bestimmten Fällen kann die BA aber bereits vorab prüfen - also bevor eine Person ein Visum beantragt, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind. Diese Prüfung beantragt die künftige Arbeitgeberin bzw. der künftige Arbeitgeber. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die BA eine sogenannte Vorabzustimmung.
Bisher versandten Arbeitgeber*innen die Vorabstimmung per Post an die Person, die sie einstellen möchten. Auf dem Postweg in das Herkunftsland der ausländischen Fachkraft geht aber nicht nur oftmals das Original verloren. Der postalische Versand dauert manchmal auch mehrere Wochen. Da außerdem die Zahl der Arbeitsmarktzulassungen in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat, braucht es einen behördenübergreifenden Digitalisierungsschub.
Der neue eService der elektronischen Arbeitsmarktzulassung verspricht nun Abhilfe.
Bis einschließlich Juni 2024 versendet die BA die Vorabzustimmung noch postalisch. Ab Juli 2024 steht das Dokument dann nur noch, sofern es die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber wünscht, über ihr bzw. sein BA-Konto online zur Verfügung. Aber auch bei der postalischen Vorabzustimmung reicht es jetzt schon aus, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hiervon eine Kopie erhält und beispielsweise per Mail versendet.
So funktioniert der eService der elektronischen Arbeitsmarktzulassung:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich über ihren Account im Onlineportal der BA einloggen und unter dem Punkt „Vorabzustimmung“ die erforderlichen Angaben hinterlegen. Einige Daten, v.a. die zum Unternehmen, sind bei der Datenabfrage bereits vorbelegt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss nur noch die Daten zur Person der Arbeits- oder Fachkraft und zum Beschäftigungsverhältnis eintragen. Sollten mehrere Personen für dieselbe Tätigkeit eingestellt werden, können die Daten zur Beschäftigung für weitere Anträge übernommen werden, ohne erneut einen neuen Antrag ausfüllen zu müssen.
Nachdem alle Angaben geprüft und die Zustimmung durch die BA erteilt wurde, werden die Daten automatisch ans Ausländerzentralregister übermittelt. Gleichzeitig wird die Vorabzustimmung im Online-Account zum Download zur Verfügung gestellt.
Arbeitgeber*innen können die Vorabzustimmung künftig einfach z. B. per E-Mail an die jeweilige Arbeits- oder Fachkraft im Ausland schicken, die mit der digitalen Kopie zur Visumsstelle geht. Das Original wird nicht mehr benötigt. Letztere vergleicht dann die Angaben in der Kopie mit den Eintragungen im Ausländerzentralregister.
Weitere Informationen zum digitalen Service finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland/vorabzustimmung-fuer-auslaendische-beschaeftigte