Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. In Zeiten des Fachkräftemangels kann Inklusion ein Baustein sein, qualifizierte Mitarbeitende zu finden, denn arbeitslose schwerbehinderte Menschen sind im Durchschnitt gut qualifiziert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es online.
Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe in Höhe von 140 bis maximal 360 Euro zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.
Unternehmen, die Fragen haben oder Unterstützung bei der Suche oder Einstellung von Mitarbeiter*innen und Auszubildenden mit einer Behinderung haben, berät der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Interessierte können sich telefonisch unter 0800 4 5555 20 melden. Weitere Informationen auch online unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/arbeitskraefte-mit-behinderungen
Am Dienstag, den 06.Februar 2024 findet eine Online-Infoveranstaltung für Unternehmen zur Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen von 13:00 - 13:30 Uhr statt. Interessierte erhalten einen kurzen Überblick über die Fördermöglichkeiten sowie Kontaktdaten der Spezialisten der Agentur für Arbeit für weitergehende Fragen und Beratungen. Anmeldungen können per E-Mail unter Aachen-Dueren.162-Sb@arbeitsagentur.de erfolgen.
Zur Information:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird gestaffelt erhoben.
Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
- 3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
- 2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
- unter 2 Prozent 360,- Euro
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Ausblick:
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen.
Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.