Hinweise für Bildungsinteressierte und Bildungsträger

Entscheidungen über Förderungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gemäß §§ 81 ff. Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) sind ausschließlich im Rahmen der Beratungsgespräche mit den Fachkräften der Agentur für Arbeit möglich und stehen im unmittelbaren Kontext mit den individuellen Zielvereinbarungen und den vereinbarten Strategien zur Integration.

Die Ausgabe der Bildungsgutscheine erfolgt nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und Eignung gemäß § 81 SGB III in Verbindung mit der Feststellung der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit.
Nach Erhalt eines Bildungsgutscheines löst die Kundin bzw. der Kunde zur Realisierung des bewilligten Bildungszieles diesen bei einem nach § 176 ff. SGB III zertifizierten Bildungsträger seiner Wahl ein und legt diesen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit vor.

Bildungsgutscheine können nur bei Bildungsträgern eingelöst werden, die von einer der benannten Fachkundigen Stellen (FKS) eine entsprechende Zertifizierung als Träger und für die jeweilige Maßnahme nachweisen können.

Informationen über die vorhandenen Bildungsangebote der Bildungsträger stehen im Internetangebot der Agentur für Arbeit (KURSNET) zur Verfügung.

Hinweise für Bildungsträger:

Träger- und Maßnahmezulassung gemäß §§ 178, 179 SGB III erfolgt durch anerkannte Zertifizierungsstellen, den Fachkundige Stellen, entsprechend der Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV - vom 02.04.2012

Hinweise und Vordrucke zu diesem Verfahren sowie ein Verzeichnis der Fachkundigen Stellen finden Sie rechts.