Entscheidungen über Förderungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gemäß §§ 81 ff. Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) sind ausschließlich im Rahmen der Beratungsgespräche mit den Fachkräften der Agentur für Arbeit möglich und stehen im unmittelbaren Kontext mit den individuellen Zielvereinbarungen und den vereinbarten Strategien zur Integration.
Die Ausgabe der Bildungsgutscheine erfolgt nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und Eignung gemäß § 81 SGB III in Verbindung mit der Feststellung der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit.
Nach Erhalt eines Bildungsgutscheines löst die Kundin bzw. der Kunde zur Realisierung des bewilligten Bildungszieles diesen bei einem nach § 176 ff. SGB III zertifizierten Bildungsträger seiner Wahl ein und legt diesen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit vor.
Bildungsgutscheine können nur bei Bildungsträgern eingelöst werden, die von einer der benannten Fachkundigen Stellen (FKS) eine entsprechende Zertifizierung als Träger und für die jeweilige Maßnahme nachweisen können.
Informationen über die vorhandenen Bildungsangebote der Bildungsträger stehen im Internetangebot der Agentur für Arbeit (KURSNET) zur Verfügung.