Aktuelles zu Corona

Informationen für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld sichert Beschäftigung und vermeidet dadurch Arbeitslosigkeit. Es soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen.
 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es muss einen erheblichen Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Entgeltausfall führt. Dieser Arbeitsausfall muss auf wirtschaftliche Gründe (fehlende Folgeaufträge, Rohstoff- oder Absatzmangel) oder ein unabwendbares Ereignis (Hochwasser, behördliche Anweisungen im Kontext des Corona-Virus) beruhen. Der Arbeitsausfall muss auch unvermeidbar und von vorübergehender Natur sein. Der Entgeltausfall muss jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betragen.
 

Wie ordnet sich der Corona-Virus ein?

Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben (wirtschaftliche Ursachen) und dadurch die Arbeitszeit verringert wird. Aber auch staatliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Anordnung des Gesundheitsamtes stellen ein unabwendbares Ereignis dar) können dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmer entsteht.
Für welche Mitarbeiter im Unternehmen kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden?
Der Arbeitsausfall kann für die versicherungspflichtig Beschäftigten (egal ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigte) und für die Zeitarbeiter übernommen werden. Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte kann kein KUG beantragt werden.
 

Wer muss es beantragen und wo?

Erst die Anzeige ! Kurzarbeitergeld muss vor einem Arbeitsausfall vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, wo auch der Betriebssitz ist - das idealerweise elektronisch über den eService (www.arbeitsagentur.de). Erst anschließend - nach der Anzeige – kann das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Arbeitsausfall beantragt bzw. abgerechnet werden.

Hier finden Sie Informationen zum Online Angebot der Agentur:

Antrag über Arbeitsausfall https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

eServices Unternehmen: https://www.youtube.com/watch?v=bATSLyUuo5s

KUG Anzeige Online: https://www.youtube.com/watch?v=tEbyPHR7BG0&feature=youtu.be


Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld entspricht etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes und liegt damit bei rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld etwa 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Kurzarbeitergeld selbst ausrechnen:

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Rechner Kurzarbeitergeld


Was ist mit den Beiträgen zur Sozialversicherung?

Arbeitgeber bekommen durch die Neuregelungen des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) erstattet.


Welche Unterlagen werden benötigt / sind vom Arbeitgeber?
  • Anzeige über den Arbeitsausfall
  • Begründung zum Arbeitsausfall
  • Gewerbeanmeldung
  • Eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder der Einverständniserklärung der von Kurzarbeit beschäftigen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer

Wie geht es weiter?

Nach Einreichung der Anzeige erhält der Arbeitgeber eine Grundsatzentscheidung von der Agentur für Arbeit. Wird diesem entsprochen, kann der Arbeitgeber den Ausfall berechnen. Vom Arbeitgeber wird das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden sowie der Ausfall der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Mit einem Leistungsantrag und den Abrechnungslisten sind die Ausfälle und Entgelte aller betroffenen Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.


Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

Die Operativen Services der Arbeitsagenturen nehmen ihren Job sehr erst. Sie setzen alles daran, die Antragstellung und Antragbearbeitung so schnell und möglichst unbürokratisch wie möglich abzuwickeln. Wenn erforderlich, stocken sie die Teams personell weiter auf.


Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Kurzarbeitergeld kann maximal für zwölf Monate bezogen werden. Wird die Bezugsdauer für mehr als 3 Monate unterbrochen, bedarf es einer erneuten Anzeige.


Was passiert bei einem 100%igen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall?

Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt. Auch bei vollständigem Arbeitsausfall gibt es das Kurzarbeitergeld.


+++Die Neuregelungen vom 15. März auf einen Blick+++

Was wird sich im Vergleich zu den bisherigen Regeln ändern?
Bisher muss ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Neu ist, dass dieser Anteil auf bis zu 10 Prozent der Beschäftigten gesenkt werden wird.
Die vollen Sozialversicherungsbeitrage werden künftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese so genannten „Remanenzkosten“ in voller Höhe selbst übernehmen.
Neu ist ebenfalls, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Bisher war das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorgesehen.
Ebenfalls soll ein Betrieb nicht mehr negative Arbeitszeitsalden nutzen müssen, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann. Das aktuell geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden müssen.