Anzeigepflichtige Entlassungen und Streikmeldungen

Ab welcher Betriebsgröße beziehungsweise Zahl der Entlassungen besteht Anzeigepflicht? Welche Betriebe sind von der Anzeigepflicht ausgenommen?  

Anzeigepflichtige Entlassungen

Allgemeine Hinweise

Die §§ 17-25 des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern.
Ziel des Dritten Abschnittes des KSchG ist es,

  • arbeitsmarktpolitische Auswirkungen von „Massenentlassungen" zu mildern,
  • die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen und sozialen Fragen der „Massenentlassungen" rechtzeitig zu erkennen,
  • den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das KSchG das Zusammenwirken aller Beteiligten - des Arbeitgebers, des Betriebsrates und der Bundesagentur für Arbeit - vor. 

Anzeigepflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit, die für den Betriebssitz zuständig ist, Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen Arbeitnehmer kündigt; dabei gilt für bestimmte Betriebsgrößen jeweils eine bestimmte Mindestzahl der Entlassungen als Voraussetzung für die Anzeigepflicht:

Anzahl der Arbeitnehmer/-innenZahl der Entlassungen/Kündigungen

 

21 bis 59 Arbeitnehmer/-innen

 

mind. 6 Arbeitnehmer/-innen

 

60 bis 499 Arbeitnehmer/-innen

 

mind. 10 % der Arbeitnehmer/-innen
oder
aber mind. 26 Arbeitnehmer/-innen

 

500 und mehr Arbeitnehmer/-innen 

 

mind. 30 Arbeitnehmer/-innen

 

Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten – zweckmäßigerweise mit dem bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordruck (oder im Internet abrufbar) „KSchG 2“ und „KSchG 2a“. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dessen Stellungnahme beigefügt werden.

Eine Abschrift (Durchschrift) der Anzeige hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat zuzuleiten. 

Streikanzeigen

§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.