Allgemeine Hinweise
Die §§ 17-25 des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern.
Ziel des Dritten Abschnittes des KSchG ist es,
- arbeitsmarktpolitische Auswirkungen von „Massenentlassungen" zu mildern,
- die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen und sozialen Fragen der „Massenentlassungen" rechtzeitig zu erkennen,
- den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das KSchG das Zusammenwirken aller Beteiligten - des Arbeitgebers, des Betriebsrates und der Bundesagentur für Arbeit - vor.
Anzeigepflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit, die für den Betriebssitz zuständig ist, Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen Arbeitnehmer kündigt; dabei gilt für bestimmte Betriebsgrößen jeweils eine bestimmte Mindestzahl der Entlassungen als Voraussetzung für die Anzeigepflicht:
Anzahl der Arbeitnehmer/-innen | Zahl der Entlassungen/Kündigungen |
---|---|
21 bis 59 Arbeitnehmer/-innen
| mind. 6 Arbeitnehmer/-innen |
60 bis 499 Arbeitnehmer/-innen
| mind. 10 % der Arbeitnehmer/-innen oder aber mind. 26 Arbeitnehmer/-innen |
500 und mehr Arbeitnehmer/-innen
| mind. 30 Arbeitnehmer/-innen |
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten – zweckmäßigerweise mit dem bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordruck (oder im Internet abrufbar) „KSchG 2“ und „KSchG 2a“. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dessen Stellungnahme beigefügt werden.
Eine Abschrift (Durchschrift) der Anzeige hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat zuzuleiten.