Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.
Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Ihr Kontakt in Bad Homburg
Möchten Unternehmen schwerbehinderte Mitarbeitende einstellen, wenden sie sich direkt an ihre persönliche Ansprechpartnerin / ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder die kostenlose Service-Rufnummer 0800 4 5555 20.
Zusatzinformationen für Unternehmen:
Das Programm IW-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann unter www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden.
Dort finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms sowie hilfreiche Erläuterungen zum Ausfüllen der Anzeige.
Seit dem Anzeigejahr 2021 muss nach dem elektronischen Versand der Anzeige aus IW-Elan kein unterschriebener Versandbeleg mehr an die Agentur für Arbeit verschickt
werden. Statt des Versandbelegs wird lediglich eine Empfangsbestätigung als Nachweis für die eigenen Unterlagen erzeugt. Für frühere Anzeigejahre muss der Versandbeleg jedoch weiterhin unterzeichnet übersandt werden.
Um Ressourcen zu schonen, versendet die Bundesagentur für Arbeit die Software nicht mehr automatisch auf CD-ROM an Unternehmen. Wer keine Download-Möglichkeit hat, kann jedoch eine CD-ROM mit IW-Elan 2022 bei der Bundesagentur für Arbeit per Internetformular bestellen: www.iw-elan.de/bestellservice
Sollten Papierformulare benötigt werden, können diese ebenfalls über den genannten Bestellservice angefordert werden. Es ist zu beachten, dass für die Anzeige der Arbeitgeber/-innen ausschließlich die mit IW-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 163 Absatz 6 SGB IX) sind. Formulare, die nicht den amtlichen Vordrucken entsprechen, können nicht erfasst und bearbeitet werden.