Arbeitsagentur prüft Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber*innen müssen der Arbeitsagentur bis 31. März 2025 ihre Anzeige zur Beschäftigungsquote Schwerbehinderter einreichen.     

29.11.2024 | Presseinfo Nr. 59

Arbeitgeber*innen müssen der Arbeitsagentur bis 31. März 2025 ihre Anzeige zur Beschäftigungsquote Schwerbehinderter einreichen.     

Unternehmen mit durchschnittlich zwanzig Arbeitsplätzen oder mehr haben die Pflicht, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Bis zum 31. März 2025 müssen Unternehmen ihre Beschäftigungsdaten bei den Agenturen für Arbeit anzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden. 

Arbeitgeber*innen, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben, müssen eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zahlen. Die Höhe der Abgabe ist je nach Betriebsgröße unterschiedlich hoch.  

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. 

Die Anzeige können Unternehmen online einreichen. Auf der Homepage https://www.iw-elan.de sind alle Informationen zu finden:

  • Online-Anzeigeformular
  • Bestellmöglichkeiten unter der Rubrik „Services“
  • Ersparnisrechner
  • Sowie weitere Informationen rund um die Schwerbehindertenanzeige

Unternehmen die  schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende einstellen möchten, können sich direkt unter 0800 4 5555 20 oder online (Kontaktformular - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) an den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Bad Homburg wenden. Dieser erteilt auch weitere Auskünfte rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen.