Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch danach kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden. Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Selbst wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, während es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen, den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Auch für volljährige Kinder kann das komfortable Online-Angebot unter www.familienkasse.de genutzt werden. Hier können Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem elektronisch an die Familienkasse übermittelt werden.