Erinnerung: Meldepflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter

Daten müssen bis zum 31. März 2024 an die Agentur für Arbeit gemeldet werden

30.01.2024 | Presseinfo Nr. 5

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Sie müssen der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten
Für das Erstellen der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung; sie kann auch als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich. 

Beschäftigungspflicht oder Ausgleichsabgabe
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann auch über die Software berechnet werden.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770-333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Balingen beantwortet.

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service beraten auch zu weiteren Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, z. B. zur Suche nach Personal, bei Beratungsbedarf z. B. zur behinderungsgerechten Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und über Fördermöglichkeiten. Der Arbeitgeber-Service bietet ein umfassendes Dienstleistungsspektrum an – kompetent und zuverlässig. Er ist unter der gebührenfreien Servicenummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 erreichbar.


Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die einheitlichen Ansprechstellen informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Sie stehen als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung und unterstützen bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern. In Baden-Württemberg führen die Integrationsfachdienste dieses Angebot aus. Ansprechpersonen und weitere Informationen gibt es unter https://www.ifd-bw.de/arbeitgeber/einheitliche-ansprechstelle/