Grundsätzlich bekommen Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
„Mittlerweile geht alles online und wir arbeiten mit elektronischen Akten. Die meisten Eltern übersenden uns die Nachweise und Änderungsmitteilungen über den geplanten Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen mittlerweile elektronisch. Der Vorteil an der elektronischen Übermittlung: es geht schnell, spart Zeit und unnötige Wege. Gleichzeitig er-folgt die weitere Bearbeitung schneller, denn unnötige Wege zum Einscannen der Unterlagen entfallen“, sagte Sylvio Herzog, Leiter der Familienkasse Sachsen.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie aner-kannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland wie Freiwilligendienst aller Generationen oder entwicklungspolitischer Freiwilligendienst kann Kindergeld gezahlt werden. Außerdem wird, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt, falls es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet.
Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen ein-schließlich deren Ergebnisse – insbesondere Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung – an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten wer-den.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine un-mittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsu-che bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.