Aktuell haben wir bundesweit sehr stark steigende Infektionszahlen. Daher wollen wir
bestmöglich unsere Kundinnen und Kunden und unsere Mitarbeitenden schützen.
Deswegen müssen beim Besuch in den Arbeitsagenturen seit dem 7. Februar FFP2-
Masken getragen werden. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres bundesweit. Ausnahmen
gelten für Personen, die nachweisen können, dass sie keine FFP2-Maske tragen
dürfen oder können.
Die BA bittet um Verständnis für diese Maßnahme. Die BA stellt sicher, dass Leistungen
wie das Arbeitslosengeld und das Kurzarbeitergeld pünktlich ausgezahlt werden.
Dafür müssen die Dienststellen für die Kundinnen und Kunden leistungsfähig bleiben.
Die Regelungen gelten für die Agenturen für Arbeit. Für die Jobcenter gelten eigene
Regeln vor Ort. Sie finden sich auf den jeweiligen Internetseiten.
Weitere Informationen finden Sie im Mediendienst der Bundesagentur für Arbeit.