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Ab 1. Januar 2024: Neuerungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab dem 01. Januar 2024 wird die Bundesagentur für Arbeit an das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU) angebunden.

Ab Jahresbeginn sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Personen lassen somit ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und teilen der Agentur für Arbeit anschließend deren Beginn und die Dauer mit. Am einfachsten geht das, indem hierfür der eService oder die BA-MobilApp genutzt wird.

Eine Bescheinigung („gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) muss nicht mehr vorgelegt werden. Die formlose Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit berechtigt die Agentur für Arbeit zu einem elektronischen Datenabruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Teilnehmende an Aktivierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahmen informieren sowohl die Arbeitsagentur als auch ihren Maßnahmeträger über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Wenige Ausnahmen bleiben bestehen. Das papiergebundene Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen bei

  • privat krankenversicherten Teilnehmenden,
  • Erkrankung eines Kindes,
  • Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland,
  • ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung.

Wichtig:Beim Rechtskreis SGB II zu beachten:
Personen, die durch das Jobcenter betreut werden, müssen generell weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen
 


Arbeitslosmeldung

Es gibt zwei Möglichkeiten sich arbeitslos zu melden.

  • Persönliche Arbeitslosmeldung
    Weisen Sie bitte bei Ihrer Arbeitslosmeldung Ihre Identität durch Vorlage eines geeigneten Dokuments (Personalausweis, Pass, Meldebescheinigung) nach. Um eine zeitnahe Aufnahme in den Vermittlungsprozess zu ermöglichen, bitten wir Sie, einen taggenauen Lebenslauf und eine Kopie der Kündigung bzw. des befristeten Arbeitsvertrages mitzubringen.
  • Online-Arbeitslosmeldung
    Eine Arbeitslosmeldung ist seit dem 01.01.2022 auch online im Portal der BA möglich.
    Bitte beachten Sie, dass Sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen frühestens ab dem Tag Arbeitslosengeld erhalten können, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Arbeitsuchend oder arbeitslos – was ist der Unterschied?

Arbeitssuchend: Bürgerinnen und Bürger, die noch beschäftigt sind, aber schon wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis bald endet - zum Beispiel, weil ihr Arbeitsvertrag befristet ist - melden sich arbeitsuchend. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate, bevor das Arbeitsverhältnis endet, erfolgen.

Bürgerinnen und Bürger, die kurzfristig erfahren, dass sie ihre Stelle verlieren, müssen sich spätestens drei Tage nach Bekanntwerden arbeitsuchend melden. Die Arbeitsuchendmeldung ist wichtig, damit die Agentur für Arbeit schnellstmöglich bei der Suche nach einer neuen Stelle unterstützen kann. Die Arbeitsuchendmeldung kann weiterhin online, schriftlich, persönlich oder telefonisch unter der Service-Hotline 0800 4 555500 (gebührenfrei) bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bei der online Arbeitsuchendmeldung, kann direkt ein Gesprächstermin bei der Arbeitsvermittlung gebucht werden.

Arbeitslos: Arbeitslos ist man erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Die persönliche Arbeitslosmeldung (mit dem Personalausweis oder Pass + Meldebescheinigung) muss spätestens an diesem Tag erfolgen. Sie ist eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld

Bitte halten Sie bei der Arbeitsuchend-/ Arbeitslosmeldung Ihren Lebenslauf für die Datenaufnahme/ -aktualisierung bereit.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter:
Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen