Nürnberg. Endet ein Arbeitsverhältnis, ein betriebliches oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, ist es für Betroffene wichtig, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit schnell arbeitsuchend zu melden. Denn wenn die Meldung nicht spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende oder bei kurzfristiger Kündigung nicht innerhalb von drei Tagen nach dessen Ankündigung vorliegt, droht eine Sperrzeit. Diese Sperrzeit beträgt bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitsuchend-Meldung eine Woche. Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf finanzielle Leistungen, beispielsweise das Arbeitslosengeld.
Die Meldung über ihre Kündigung können Betroffene online, telefonisch oder persönlich vornehmen.
Im Jahr 2023 musste die Agentur für Arbeit Bonn 7.586 Sperrzeiten verhängen. Davon gingen etwas mehr als 3.050 Sperrzeiten auf verspätete Arbeitsuchendmeldungen zurück. Im Vergleich zum Jahr 2022 nahm die Zahl der Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldungen um 17,4 Prozent bzw. etwas mehr als 450 Sperrzeiten zu.