In den Schulferien arbeiten?
Das sollten junge Jobber wissen
Arbeiten gehen, während Mitschüler oder Kommilitonen die Sommerferien genießen? Eine bessere Idee, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn damit lässt sich das meist schmale Budget aufbessern. Und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt gibt es quasi gratis.
„Neben den sehr hilfreichen Schülerpraktika sind Ferienjobs eine gute Gelegenheit seine Berufsvorstellungen zu überprüfen“, so Ralf Holtkötter, Leiter der Agentur für Arbeit Brühl. „Eine Win-Win-Situation für Arbeitgebende und Schüler/innen. Das ungezwungenen Kennenlernen ist für beide Seiten ein Gewinn und vermindert das Risiko eines Ausbildungsabbruchs. Arbeitgebende und Schüler/innen wissen bereits vor Ausbildungsbeginn worauf sie sich einlassen.“
Ferienjobs seien für künftige Bewerbungen ein Vorteil, denn sie zeigten Interesse, Fleiß und Motivation des Bewerbers. Gegenüber anderen Mitbewerbern sichere man sich gleich einen Vorteil.
Rund um Ferienjobs gibt es einiges zu beachten.
Diese Regeln gelten für den Ferienjob:
Mit 15 Jahren erlaubt: Ab dem vollendeten 15. Geburtstag dürfen sich Jugendliche generell einen Ferienjob suchen, um ihr Taschengeld aufzubessern. Noch früher erlaubt ist es nur mit Ausnahmen. Ab dem 13. Lebensjahr dürfen Schüler/innen mit Einwilligung der Eltern für maximal zwei Stunden pro Tag in bestimmten Bereichen unter altersgerechten Bedingungen arbeiten. Das sind zum Beispiel Jobs wie Babysitten, Zeitungen/Werbung verteilen, Nachhilfe geben, Gartenarbeit, Einkaufshilfe oder Tierbetreuung.
Zeitdauer genau festgelegt: Ab 15 Jahren dürfen Schüler/innen maximal acht Stunden (ohne Pausen gerechnet) pro Tag arbeiten. Allerdings muss die Arbeitszeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt. Für bestimmte Branchen wie Gastronomie und Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben. Insgesamt dürfen höchstens 35 bis 40 Stunden in eine Woche fallen und der Ferienjob muss auf maximal vier Wochen begrenzt bleiben. Erst ab dem 18. Lebensjahr sind für Schüler bis 50 Tage pro Jahr als Job erlaubt.
Sonderstellung für Studenten: Da sie in den allermeisten Fällen bereits 18 Jahre und älter sind, gelten für sie die gesetzlichen Bestimmungen für Erwachsene.
Einen Ferienjob finden: Häufig ergibt er sich durch „Vitamin B“ – also die Beziehungen der Eltern, Verwandten und Bekannten. Also ruhig im Familienkreis nachfragen und Interesse bekunden. Auch über das Internet kann nach einem Ferienjob gesucht werden. Auch gut: Aushänge suchen oder selbst aushängen (z.B. am schwarzen Brett im Supermarkt) oder direkt bei Firmen und Geschäften fragen.
Nicht in Fallen tappen: Es ist nur bedingt ratsam, sich über Zeitungs-Inserate einen Ferienjob zu suchen. Dort lauern schwarze Schafe. Unbedingt Hände weg vor Jobangeboten, in denen man angeblich „ganz schnell und ohne großen Aufwand Geld verdient“. Sie sind in den meisten Fällen unseriös.
Reden wir über‘s Geld: Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das nicht.
Meistens bietet sich ein sogenannter kurzfristiger Minijob an, der von vornherein auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt ist. In der Regel gibt es keine Verdienstbeschränkung wie bei regulären Minijobs, bei denen bis zu 538 Euro durchschnittlich im Monat und bis zu 6456 Euro im Jahr verdient werden darf. Der kurzfristige Minijob ist daher als Ferienjob gut geeignet. Er ist sozialversicherungs- und beitragsfrei, aber steuerpflichtig.
Versichert sein im Ferienjob: Schüler/innen und Studenten/innen sind in den Ferienjobs gesetzlich unfallversichert. Und zwar während der Arbeitszeit und auf dem Hin- und Rückweg. Die Kosten der Versicherung muss der Arbeitgeber zahlen. Aber Achtung! Wer einen Job bei Privatpersonen annimmt, sollte den Arbeitgeber darauf hinweisen. Da wird der Versicherungsschutz mitunter vergessen.