Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Solche Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen.
Am schnellsten geht es elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Es ist damit keine Unterschrift und keine postalische Versendung einer Erklärung mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und ist gestaffelt:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz |
Von 3 bis weniger als 5 Prozent | 140 Euro |
Von 2 bis weniger als 3 Prozent | 245 Euro |
Von weniger als 2 Prozent | 360 Euro |
Für kleinere Betriebe gibt es gesonderte Regelungen.
Unternehmen mit mehr als 20 aber weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.