Treten unmittelbar aufgrund des Hochwassers Arbeitsausfälle ein, kann durch die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gewährt werden. Dies ist auch möglich, wenn Betriebe mittelbar vom Hochwasser betroffen sind, zum Beispiel durch Einschränkungen der Produktion wegen der Überflutung eines Zulieferbetriebes. Auch dem Zulieferbetrieb kann Kurzarbeitergeld zustehen, wenn er im umgekehrten Fall seine Waren aufgrund des Hochwassers beim Abnehmer nicht übergeben kann. Es ist jedoch zu beachten, dass bestehende Betriebsausfallversicherungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist unverzüglich einzureichen, um Kurzarbeitergeld ab Beginn des Arbeitsausfalls erhalten zu können.
Es gelten für die aktuellen Hochwasserschäden die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Da es sich in dem Fall um ein unabwendbares Ereignis aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse handelt, gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb der eigentlichen Arbeit wegen des Hochwassers nicht nachgegangen werden kann, können bei Aufräumarbeiten im Betrieb helfen und dennoch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auch wird weder die Auflösung von Arbeitszeitguthaben, noch die Einbringung von Urlaubsansprüchen eingefordert.
Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch beim Arbeitgeber-Service unter 0800 4 5555 20 oder im Internet auf www.arbeitsagentur.de