Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Peter Weindl, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Deggendorf: „Seit Jahresanfang können wir Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen einholen. Unseren Kundinnen und Kunden ersparen wir damit Wegezeit und Kosten und gehen zudem ein großes Stück weiter auf dem Weg zu einer digitalen Behörde.“
Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten muss weiterhin eine AUB in Papierform vorgelegt werden. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen sie weiterhin in Papierform vorlegen.