Grundsätzlich bekommen Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.
Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie während anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland, wie zum Beispiel dem Freiwilligendienst aller Generationen oder dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“) kann Kindergeld gezahlt werden.
Außerdem wird, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt, falls es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung der Nachweise über Bewerbungsbemühungen sowie deren Ergebnisse an die Familienkasse vor Ort. Bei einer bereits vorhandenen Zusage sind Schulbescheinigung oder Unterlagen zum geplanten Ausbildungs- oder Studienbeginn natürlich ebenfalls ausreichend.
Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.