Digitale Krankschreibung: Gesetzliche Krankenkassen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an Agentur für Arbeit

Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen.

24.01.2024 | Presseinfo Nr. 4

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Über einen elektronischen Datenabruf werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse eingeholt. Damit werden die Kundinnen und Kunden von der Abgabe dieser Bescheinigungen in Papierform entlastet, was gleichzeitig eine Einsparung von Wegezeit und Portokosten bedeutet.

Ausnahme

Die Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen.