Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt bis zum 31. März 2022

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die veränderten Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit gelten jetzt bis zum 31. März 2022. Grundlage dafür ist ein neuer Beschluss der Bundesregierung im Zusammenhang mit der anhaltenden COVID-19-Pandemie.

28.12.2021 | Presseinfo Nr. 50

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die veränderten Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit gelten jetzt bis zum 31. März 2022. Grundlage dafür ist ein neuer Beschluss der Bundesregierung im Zusammenhang mit der anhaltenden COVID-19-Pandemie.

Unternehmen haben demnach bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden.

„Wir empfehlen Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Weiterbildung mit unserem Arbeitgeber-Service in Verbindung zu setzen. Die Beratungsfachkräfte suchen dann gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach einem Weg, der für das Unternehmen und die Arbeitnehmer realisierbar ist“, erklärt Constanze Hildebrandt, Geschäftsführerin Operativ der Agentur für Arbeit Eberswalde.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit,
Förderung von Weiterbildung

Online-Service:

Kurzarbeitergeld-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten:

Agentur für Arbeit Neuruppin
16814 Neuruppin