Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Bei Fragen können sich Arbeitgeber direkt an den Operativen Service der Agentur für Arbeit Eberswalde wenden unter der zentralen, kostenfreien Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20 oder unter der regionalen Rufnummer 0331 880 5678.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Übersicht der Regelungen
Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022 | Ab dem 01. Juli 2022 | |
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Bezugsdauer | Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022 | Bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe | Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent *Beschäftigte mit mind.1 Kind | 60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer | Bezug Kurzarbeitergeld möglich | Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich |