Alle Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sollten daran denken, der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigtendaten für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. März 2022 zu melden. Diese Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Anhand der gemeldeten Daten - am schnellsten geht die Meldungen elektronisch - prüft die Agentur für Arbeit, ob sie ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Unternehmen, bei denen dies nicht der Fall ist, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich für die Integration schwerbehinderter Menschen in Ausbildung, Arbeit und die Gemeinschaft eingesetzt.
Wichtig: Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2021 von Kurzarbeit betroffen waren.
Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die elektronische Anzeige ist jetzt noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Fragen und Informationen zum Anzeigeverfahren
Tel.: 0800 – 4 5555 20 (kostenfrei)
Fax: 040 - 24851143
Email: Hamburg.061-OS@arbeitsagentur.de
Einstellung schwerbehinderter Menschen
Aktuell suchen 445 Arbeitslose mit einer Schwerbehinderung im Kreis Pinneberg und 449 im Kreis Segeberg eine neue Beschäftigung. Menschen mit Behinderung sind oft gut ausgebildet, besonders motiviert und auch leistungsfähig – spezielle Hilfen sind in vielen Fällen nicht notwendig. Muss im Einzelfall eine Behinderung ausgeglichen werden, bietet die Agentur für Arbeit verschiedene Möglichkeiten von finanziellen Hilfen für Arbeitgeber bis hin zur technischen Beratung bei der Gestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes an.
Info Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt
Beschäftigungsquote für Arbeitgeber / Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent / 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent / 245,- Euro
unter 2 Prozent / 360,- Euro
Für Unternehmen mit unter 20 bzw. 60 Arbeitsplätzen gelten hierzu noch spezielle Regelungen.