Unternehmen sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Im Falle der Arbeitslosigkeit oder bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen bleibt es 2023 jedoch bei dem bisherigen Verfahren. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden weiterhin in Papierform bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eingereicht.
Ab 2024 wird dies nicht mehr nötig sein. Dann sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann aber auch schon jetzt von den Kunden/innen digital eingereicht werden. Im Bereich der eServices (unter www.arbeitsagentur.de/eservices) lassen sich über „Veränderungen mitteilen“ Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App „BA-mobil“ hochladen.