Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mel-den!

Meldung der Unternehmen ist bis 31. März 2024 erforderlich

Weitere Infos und Hilfe unter www.iw-elan.de

24.01.2024 | Presseinfo Nr. 6

Alle Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sollten daran denken, der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigtendaten für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. März 2024 zu melden. Diese Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen (www.iw-elan.de). Bei der elektronischen Anzeige ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich für die Integration schwerbehinderter Menschen in Ausbildung, Arbeit und die Gemeinschaft eingesetzt.

 

Fragen und Informationen zum Anzeigeverfahren

Tel.: 0800 – 4 5555 20 (kostenfrei)

Fax: 040-24851143

Email: Hamburg.061-OS@arbeitsagentur.de

 

Einstellung schwerbehinderter Menschen

Aktuell suchen 418 Arbeitslose mit einer Schwerbehinderung im Kreis Pinneberg (+17 zum Vorjahresmonat) und 416 im Kreis Segeberg (+26 zum Vorjahresmonat) eine neue Beschäftigung. Menschen mit Behinderung sind oft gut ausgebildet, besonders motiviert und auch leistungsfähig – spezielle Hilfen sind in vielen Fällen nicht notwendig.

Muss im Einzelfall eine Behinderung ausgeglichen werden, bietet die Agentur für Arbeit verschiedene Möglichkeiten von finanziellen Hilfen für Arbeitgeber bis hin zur technischen Beratung bei der Gestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes an. Der Arbeitgeber-Service informiert unter der Tel. 0800 – 4 5555 20 daher nicht nur zum Anzeigeverfahren, sondern berät auch zu den Einstellungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen.

 

Zur Information:

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine monatliche Ausgleichsabgabe zwischen 140,- und 360,- Euro je unbesetzten Pflichtplatz zahlen.

  • Unternehmen mit mindestens 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Unternehmen mit mindestens 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
  • Für Unternehmen mit 60 oder mehr Arbeitsplätzen ist die Abgabe gestaffelt.

Beschäftigungsquote                                   Höhe der Abgabe je Monat

für Arbeitgeber                                             und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                     140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                     245,- Euro

unter 2 Prozent                                            360,- Euro

Neu:

Ab dem Anzeigejahr 2024 wird die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Die neuen Staffelbeträge werden erstmalig zum 31.03.2025 fällig.