Kurzarbeit sichert Beschäftigung und verhindert mögliche Arbeitslosigkeit. Um Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der andauernden Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Sonderregelungen für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. Dabei können Unternehmen besonders profitieren, die durch verkürzte Arbeit entstehende Freiräume für die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen. Die Qualifizierungen können gefördert und die Beiträge zur Sozialversicherung statt zu 50 dann zu 100 Prozent übernommen werden.
Bis zu 24 Monate können Unternehmen durch die Verlängerung der Sonderregelungen Kurzarbeitergeld erhalten. Gesetzlich vorgesehen sind höchstens zwölf Monate. Mit den aktuellen Sonderregeln kann nun bis zum 31. März 2022 auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden, deren Anspruch schon vor mehr als zwölf Monaten entstanden ist. Dieser Sonderanspruch endet mit dem 31. März 2022. Ein Beispiel: Besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld seit Januar 2021, können die Beschäftigten eines Unternehmens nun also bis zum 31. März 2022 und damit bis zu 15 Monate die Lohnersatzleistung beziehen.
Erleichterte Voraussetzungen für Anzeigen von Kurzarbeit
Unternehmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um vorübergehenden Arbeitsausfall anzeigen zu können. Diese Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld sind mit Beginn der Corona-Pandemie vereinfacht worden und gelten mit der Verlängerung nun bis zum 31. März 2022. Bis dahin haben Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Weitere Erleichterungen gelten bezüglich der Arbeitszeitkonten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Beschäftigte müssen Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben, doch ein Aufbau sogenannter Minuskonten ist nicht erforderlich.
Arbeitsagenturen übernehmen 50 Prozent der Beiträge zur Sozialversicherung
Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden die Beiträge für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pauschaliert in Höhe von 50 Prozent von den Agenturen für Arbeit übernommen.
Qualifizierung während Kurzarbeit:
Arbeitsagenturen übernehmen Sozialversicherungs-Beiträge in voller Höhe
Eine lohnenswerte Option für Unternehmen ist die Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der Zeit der verkürzten Arbeit. Denn wenn die Beschäftigten während dieser Zeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, wird auch die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Die Agenturen für Arbeit übernehmen also während der Qualifizierung die Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe. Auch diese Regelung gilt bis zum 31. März 2022. Die Förderung der Qualifizierung ist nicht an Kurzarbeitergeld gebunden. Jedoch kann nicht jede Weiterbildung gefördert werden. Deshalb empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service ihrer regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.
Erneute Anzeige von Kurzarbeit nach Unterbrechung
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in einem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden. Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Unterbrechungszeitraum.
Wichtig ist, dass nach einer Unterbrechung von drei oder mehr zusammenhängenden Monaten eine erneute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist. Dann beginnt eine neue Bezugsfrist.
Verlängerung gilt auch für Zeitarbeit
Auch in Zeitarbeitsunternehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet bis zum 31. März 2022 unterstützt werden. Dabei wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als Soll-Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten drei vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen.
Erhöhter Leistungssatz ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat
Führt die verkürzte Arbeit zu einem Ausfall des Nettoentgelts der Arbeitnehmenden von mindestens 50 Prozent, wird das Kurzarbeitergeld weiterhin erhöht. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben.
Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31. März 2021 erworben haben, können in der Zeit von Januar 2022 bis März 2022 ebenfalls einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben.
Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern), ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Die zu Grunde gelegten Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, Unterbrechungen können auch länger als drei Monate gedauert haben.
Minijob ist anrechnungsfrei auch weiter möglich
Auch die Sonderregelungen für eine Nebenbeschäftigung in einem Minijob wurden verlängert. So ist es bis zum 31. März 2022 weiterhin möglich, in einem seit Beginn der verkürzten Arbeit neu aufgenommen Minijob nach §8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Hotline für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen berät
Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gut zu beraten und zu unterstützen, haben die Agenturen für Arbeit eine Hotline eingerichtet. Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld sowie zu häufig gestellten Fragen (FAQ) sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.