Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Im Falle der Arbeitslosigkeit oder bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen bleibt es 2023 jedoch bei dem bisherigen Verfahren: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen weiterhin in Papierform bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Erst ab 2024 wird dies nicht mehr nötig sein.
Seit Jahresbeginn ist das digitale Verfahren für alle Beteiligten Pflicht: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den „gelben Schein“ abgelöst. Arbeitgeber müssen die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeitenden bei deren jeweiliger Krankenkasse elektronisch abrufen. Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin eine Bescheinigung in Papierform vorlegen. Erst ab dem 01. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Daher weist die Agentur für Arbeit Flensburg arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit aktiv bei ihrem Arzt einzufordern und weiterhin bei der Agentur für Arbeit einzureichen.
Die Vorlage der Bescheinigung ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Die Nachweise einer Arbeitsunfähigkeit können auch auf digitalem Weg eingereicht werden. Im Bereich der eServices (unter arbeitsagentur.de/eservices) lassen sich über „Veränderungen mitteilen“ Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App „BA-mobil“