Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31. März 2022 unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) unterstützt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist regulär bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.
Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
Kug-Anzeigen und -Anträge können direkt ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ .