Jährliche Überprüfung der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung ist angelaufen

Meldefrist für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber*innen läuft bis 31. März 2022

12.01.2022 | Presseinfo Nr. 2

Arbeitgeber*innen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2021 wird nun überprüft. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeber*innen unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2022 ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Am schnellsten geht die Übersendung der Daten elektronisch: Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber*innen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenfalls über die Software berechnet werden.

Hintergrundinformation

Unternehmen, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                            Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeber*innen:                           Monat und unbesetztem Arbeitsplatz:

3 Prozent bis unter 5 Prozent                140 Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                245 Euro

unter 2 Prozent                                      360 Euro

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen pro Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.