Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2023 wird nun überprüft. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2024 ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Kostenlose Software
Am schnellsten geht die Übersendung der Daten elektronisch: Um die Anzeige zu erstellen, können Betriebe die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Bei der elektronischen Anzeige sind keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Unterlagen mehr erforderlich.
Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden muss, kann diese ebenfalls über die Software berechnet werden.
Hintergrundinformation
Unternehmen, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote für Unternehmen | Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz |
---|---|
3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140 Euro |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 245 Euro |
unter 2 Prozent | 360 Euro |
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Sie zahlen pro Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Eingliederungszuschuss.
Ausblick
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wurde ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine Person mit Schwerbehinderung beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen.
Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.
Kontakt
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die sich über die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung in ihrem Betrieb informieren möchten, können gerne Kontakt mit ihrem Arbeitgeber-Service unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) aufnehmen.