Wissenswertes für Ferienjobber
Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind klar formuliert: Kinderarbeit ist verboten! Kind ist man, wenn man jünger als 15 Jahre ist. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder ab 13 Jahren allerdings bis zu zwei und in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich arbeiten soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren ist ebenfalls an das Jugendarbeitsschutzgesetz gebunden. Solange Vollzeitschulpflicht besteht, dürfen sie maximal vier Wochen nur während der Ferien und höchstens acht Stunden täglich und nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten. Die Arbeitszeiten sind grundsätzlich auf den Zeitraum von sechs bis 20 Uhr beschränkt. Jedoch gibt es Ausnahmen: So dürfen Jugendliche ab 16 Jahren etwa im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten, in der Landwirtschaft von fünf Uhr bis 21 Uhr und in Bäckereien/Konditoreien ab fünf Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahren dürfen in Bäckereien ab vier Uhr beschäftigt werden. Grundsätzlich darf an Samstagen und Sonntagen kein Ferienjob ausgeübt werden. Ausnahmen gibt es auch hier: Beispielsweise für Krankenhäuser, Gaststätten, Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen. In diesen Fällen ist der Ausgleich unter der Woche zu gewährleisten. Gefährliche Jobs sind für Kinder und Jugendliche verboten. Gefährlich einzustufen ist Arbeit, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, die Jugendliche sittlichen Gefahren aussetzen oder mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese nicht erkennen können.
Wie viel darf ich verdienen?
Seit Einführung haben auch Ferienjobber, unabhängig von der Tätigkeit, Anspruch auf den Mindestlohn, der derzeit bei 12,41 Euro liegt. Davon ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren. In Schüler- und Studentenjobs dürfen steuerfrei 538 Euro/Monat verdient werden und bleiben auch für Bürgergeldbezieher unter 25 Jahren anrechnungsfrei.
Ist man während eines Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?
Sozialabgaben müssen nicht entrichtet werden, wenn der Ferienjob von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bleibt man zudem unter dem steuerlichen Freibetrag von derzeit 11.604 Euro, ist brutto gleich netto.
Gut zu wissen!
Ferienjobber sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Der Schutz erstreckt sich über die Arbeitszeit sowie für die Wege von und zur Arbeitsstelle. Das gilt auch für Jobs in Privathaushalten. Es empfiehlt sich beim Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nachzufragen, denn der Versicherungsschutz wird manchmal vergessen.