Arbeitgeber*innen aufgepasst: Meldepflicht schwerbehinderter Beschäftigter bis 31. März

Arbeitgeber*innen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung zu beschäftigen.

03.03.2022 | Presseinfo Nr. 11

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Agentur für Arbeit prüft jährlich, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. In diesem Jahr geht die Frist bis zum 31. März 2022. Betroffene Arbeitgeber*innen werden daher angehalten, ihre Beschäftigungsdaten innerhalb dieser Frist anzugeben.

Achtung: Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenfalls über die Software berechnet werden.