Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Seit dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Übersicht der Regelungen
Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022
Seit dem 01.Juli 2022
Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.
Bis zu 12 Monate
Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts
bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent
Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent
*Beschäftigte mit mind.1 Kind
60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mind.1 Kind
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Bezug Kurzarbeitergeld möglich
Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich
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