Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Übersicht der Regelungen im Allgemeinen
| Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022 | Ab dem 01. Juli 2022 |
Bezugsdauer | Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022. | Bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe | Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent
Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent
*Beschäftigte mit mind.1 Kind | 60/67* Prozent des entfallenen Nettoentgelts
*Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer | Bezug Kurzarbeitergeld möglich | Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich |
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